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Gesetz Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
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(No. 1344.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11ten Februar 1832., wegen Regulirung des
Kautionswesens für die Staats-Kassen= und Magazin-Beamten.
D. es bisher an allgemeinen und bestimmten Vorschriften über die Höhe der
von den Kassen= und Magazin-Beamten zu bestellenden Dienst-Kamionen, und
über die Art, in welcher diese Sicherheit zu leisten, ermangelt: so will Ich
Ihren, in dem Berichte vom 25sten v. M. enthaltenen Anträgen gemäß, hier-
über Folgendes feslsetzen:
1) Die Kautionen der Beamten, welche eine Staatskasse oder ein Magazin zu
verwalten, oder auch blos Einnahme von Geld, oder von Materialien dem
Staate angehörig, zu besorgen haben, sollen fortan in folgenden Betraͤgen
bestellt werden:
a) von einem Rendanten einer General= oder einer Regierungs-Haupt-
Kasse, desgleichen einem Hypotheken-Bewahrer in den Landestheilen
des Rheinischen Rechtssystems, mit 6000 Rthlr.;
von einem Rendanten einer Provinzial-Steuer-, Ober-Landesgerichts-
Sportul= und Salarien-, Ober-Bergamts-, Haupt-Zoll= oder
Haupt-Steueramts= und Kreis-Steuerkasse, einer Domainen-Rentei-
oder Forstkasse, oder eines größeren Magazins, imgleichen von einem
Vorsteher eines bedeutenden Poskamts, mit 3000 Rnthlr., jedoch
nur in sofern, als das jährliche Dienst-Einkommen des Beamten
900 Rhthlr. erreicht oder übersteigt;
c) von einem Rendanten einer der eben genannten und allen anderen
Kassen und Magazinen, imgleichen von dem Vorsteher eines Postamts,
dessen jährliches Dienst-Einkommen die Summe von 900 Rcthlr. nicht
erreicht, mit dem Betrage eines zweijaͤhrigen Dienst -Einkommens
mit der Maaßgabe, daß die Kaution Ixtel der gewöhnlichen einjäh-
rigen Einnahme der Kasse nicht übersteigen se
Jahrgang 1632. — (No. 1344.)
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J
1
d) von
(Ausgegeben zu Berlin den Zten März 1832.)