Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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sich zu richten. Von den Militair-Befehlshabern ist jedoch darauf zu sehen, daß die 
Militairgeistlichen, bei Anwendung solcher Vorschriften auf sie, und überhaupt 
in ihren militairischen Verhältnissen, stets mit den ihrem Amte schuldigen Rück- 
sichten behandelt werden. 
&. 24. In allen geistlichen Amtsangelegenheiten, also in allen, nicht das 
dußere milikairdienstliche Verhältniß, sondern ihre Amrsführung als Prediger 
betreffenden, stehen die Divisions= und Garnisonprediger zundchst unter dem 
Oberprediger des Armeekorps, und, mit diesem, sowohl unter dem Konsistorio 
der Provinz, als auch unter dem Feldprobsle, in höherer Instanz aber unter 
dem Ministerio der geisilichen Angelegenheiten. Insbesondere slehen die Mili- 
tairprediger in allen Angelegenheiten, welche auf die Ausübung und das Formelle 
des Militair-Gottesdienstes und die Beobachtung der darüber gegebenen Vor- 
schriften Bezug haben, unter dem Feldprobste, dem es besonders obliege, die 
Gleichförmigkeit in der Ausübung des Militair-Gottesdienstes bei allen Armee- 
Korps zu bewirken. Zu den Provinzialregierungen befinden sich die Militair= 
Geistlichen von jetzt an in keiner dienstlichen Beziehung, indem die militair- 
kirchlichen Angelegenheiten, soweit sie bisher zum Ressort der erstern gehörten, 
ganz zu dem der Konsistorien übergehen. 
§. 25. Daß die Milikair-Oberprediger zu den ihnen untergeordneten 
Dioisions= und Garnisonpredigern in demselben Verhöältnisse stehen, wie die Super- 
intendenten zu den Predigern ihrer Diöcese, ist bereirs im F. 3. bestimmt worden. 
Die Oberprediger haben daher auf die Amtsführung und den Wandel der 
ihnen untergeordneten Divisions= und Garnisonprediger sorgfältig zu wachen, 
sie in derselben Art, wie für die Superintendenten, in Beziehung auf die Geisllichen 
ihres Sprengels, vorgeschrieben ist, zu visitiren, ihre Kirchenbücher zu revidiren 
und jährlich eine gewissenhafte Konduitenliste über diese Militairprediger, dem 
Konsistorio vorzulegen, welches dieselbe mit seinen Bemerkungen und seinem 
Urtheile über den Oberprediger begleitet, nicht allein an das Ministerium der 
geistlichen Angelegenheiten einsendet, wodurch sie zugleich zur Kenntniß des 
Feldprobstes gelangen, sondern auch den Provinzialregierungen, in deren Bezirk 
die einzelnen Militairprediger sich befinden, in Rücksicht auf die, den erstern, nach 
K. 107. obliegende Sorge für die Weiterbeförderung dieser Prediger zur Kennt- 
nißnahme mittheilt. 
#. 26. Jeder Divisions= und Garnisonprediger muß in Friedenszeiten 
jährlich, und zwar am Schlusse des Jahres, einen genauen Bericht über seine 
Amtsführung und die besondern Angelegenheiten seiner Gemeinde an seinen Ober- 
Prediger erstatten, und Abschrift einer von ihm in dem abgelaufenen Jahre gehal- 
tenen Predigt, und eine wissenschaftliche Abhandlung seinem Berichte beischließen. 
Von dem Oberprediger sind diese Berichte, nebsi den Predigten und Abhand- 
lungen, mit einem von ihm, in Bezug auf seine Amtsführung und Gemeinde, zu 
Jahrgang 1632. — (No. 1347.) M er-
	        
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