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erstattenden ähnlichen Berichte, dem Konsistorio, und von letzterem dem Minislerio
der geistlichen Angelegenheiten vorzulegen.
Im Kriege müssen von den im Felde stehenden Militairgeistlichen solche
Berichte in der Regel monatlich erstattet, und an den Feldprobst eingesandt werden,
auch ist ihnen von Zeit zu Zeit eine Predigt beizufügen.
&. 27. So wie beim Ausbruche eines Krieges die Anzahl der, während
desselben bei der Armee anzustellenden, katholischen Militairgeistlichen bestimmt
werden wird, so werden dann auch jedesmal die nähern Bestimmungen über deren
geisiliche Amtsverhältnisse, für die Dauer dieser Anstellung, erfolgen.
. 28. Auf die nach F. 5. als Milikairprediger fungjrenden evangelischen
Civilgeistlichen haben die in den V. 25. und 26. enthaltenen Bestimmungen nur
in soweit Anwendung, daß auch sie, den, in Bezug auf diese ihnen übertragene
Seelsorge durch den betreffenden Milikair-Oberprediger ihnen zugehenden Ver-
fügungen und dessen Anweisungen Folge zu leisien verpflichtet sind.
Der ihnen übrigens vorgesetzte Superintendent hat seine WBisikationen mit
auf die Ausübung dieser Seelsorge zu erstrecken, und seine etwanigen Bemer-
kungen darüber dem Konsistorio vorzutragen.
Eben diese Pflicht liegt bei den mit der Seelsorge für den katholischen Theil
des Militairs beaufrragten katholischen Geistlichen ihrem Amrsvorgesetzten ob.
Die auf diese Seelsorge sich beziehenden Vorschriften erhalten sie, auf Veran-
lassung des betreffenden Konsistorü#, durch die bischöfliche Behörde.
#. 29. In Hinsicht der Amts-Entsetzung oder unfreiwilligen Entfernung
aus ihren amtlichen Verhältnissen, kommen auch für die Militairgeistlichen die,
in der Verordnung vom 12ten April 1822. enthaltenen Vorschriften zur Anwen-
dung. Ihre Suspension wird, wegen eigentlicher Amtsvergehen, vom betreffen-
den Konsistorio, wegen gemeiner, so wie wegen etwaniger auf ihre militairischen
Dienstoerhältnisse sich beziehenden Vergehen aber, von diesem und dem betreffenden
Generalkommando gemeinschaftlich verfügt. Können beide sich nicht darüber
einigen, oder beschwert der Militairgeistliche sich deshalb, so wird gemeinschaftlich
von den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges darüber
entschieden.
Daß im Kriege in Hinsicht der bei den mobilen Truppen sich befindenden
Militairgeistlichen die eben emvähnten Befugnisse der Konfistorien dem Feldprobste
zustehen, folgt aus dem, was im §. 2. über dessen amtliche Wirksamkeit während
des Krieges besiummt worden ist.
Die Suspension eines solchen Milirairgeistlichen und dessen Entfernung von
der Armee, bedarf dann jedoch, aus welchem Grunde sie auch geschehen möge,
allemal der Zustimmung des kommandirenden Generals der Armee.
## 30. Die Entlassung eines Militairpredigers mit Pension erfolgt in
vorkommenden Fällen durch das Kriegsministerium und wird der diesfällige Antrag
vom