Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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erstattenden ähnlichen Berichte, dem Konsistorio, und von letzterem dem Minislerio 
der geistlichen Angelegenheiten vorzulegen. 
Im Kriege müssen von den im Felde stehenden Militairgeistlichen solche 
Berichte in der Regel monatlich erstattet, und an den Feldprobst eingesandt werden, 
auch ist ihnen von Zeit zu Zeit eine Predigt beizufügen. 
&. 27. So wie beim Ausbruche eines Krieges die Anzahl der, während 
desselben bei der Armee anzustellenden, katholischen Militairgeistlichen bestimmt 
werden wird, so werden dann auch jedesmal die nähern Bestimmungen über deren 
geisiliche Amtsverhältnisse, für die Dauer dieser Anstellung, erfolgen. 
&#. 28. Auf die nach F. 5. als Milikairprediger fungjrenden evangelischen 
Civilgeistlichen haben die in den V. 25. und 26. enthaltenen Bestimmungen nur 
in soweit Anwendung, daß auch sie, den, in Bezug auf diese ihnen übertragene 
Seelsorge durch den betreffenden Milikair-Oberprediger ihnen zugehenden Ver- 
fügungen und dessen Anweisungen Folge zu leisien verpflichtet sind. 
Der ihnen übrigens vorgesetzte Superintendent hat seine WBisikationen mit 
auf die Ausübung dieser Seelsorge zu erstrecken, und seine etwanigen Bemer- 
kungen darüber dem Konsistorio vorzutragen. 
Eben diese Pflicht liegt bei den mit der Seelsorge für den katholischen Theil 
des Militairs beaufrragten katholischen Geistlichen ihrem Amrsvorgesetzten ob. 
Die auf diese Seelsorge sich beziehenden Vorschriften erhalten sie, auf Veran- 
lassung des betreffenden Konsistorü#, durch die bischöfliche Behörde. 
#. 29. In Hinsicht der Amts-Entsetzung oder unfreiwilligen Entfernung 
aus ihren amtlichen Verhältnissen, kommen auch für die Militairgeistlichen die, 
in der Verordnung vom 12ten April 1822. enthaltenen Vorschriften zur Anwen- 
dung. Ihre Suspension wird, wegen eigentlicher Amtsvergehen, vom betreffen- 
den Konsistorio, wegen gemeiner, so wie wegen etwaniger auf ihre militairischen 
Dienstoerhältnisse sich beziehenden Vergehen aber, von diesem und dem betreffenden 
Generalkommando gemeinschaftlich verfügt. Können beide sich nicht darüber 
einigen, oder beschwert der Militairgeistliche sich deshalb, so wird gemeinschaftlich 
von den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Krieges darüber 
entschieden. 
Daß im Kriege in Hinsicht der bei den mobilen Truppen sich befindenden 
Militairgeistlichen die eben emvähnten Befugnisse der Konfistorien dem Feldprobste 
zustehen, folgt aus dem, was im §. 2. über dessen amtliche Wirksamkeit während 
des Krieges besiummt worden ist. 
Die Suspension eines solchen Milirairgeistlichen und dessen Entfernung von 
der Armee, bedarf dann jedoch, aus welchem Grunde sie auch geschehen möge, 
allemal der Zustimmung des kommandirenden Generals der Armee. 
## 30. Die Entlassung eines Militairpredigers mit Pension erfolgt in 
vorkommenden Fällen durch das Kriegsministerium und wird der diesfällige Antrag 
vom
	        
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