Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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an dem gewoͤhnlichen Civil-Gottesdienste Theil, indem es der Abhaltung eines beson- 
dern Militair-Gottesdienstes mur dann bedarf, wenn brrliche Verhältnisse, z. B. 
Mangel an Raum, es nothwendig machen. 
Die desfallsige Anordnung geschieht in Folge des §F. 20. von Seiten des 
Konsistorüi der Provinz, nach vorheriger Einigung mit dem Generalkommando. 
Die in Hinsicht der Benutzung der Civilkirchen durch das Militair im §. 51. ent- 
haltenen Bestimmungen, kommen dabei gleichfalls in Anwendung. 
& 54. Im Felde wird, in sofern es die Umstände gestatten, an jedem 
Sonn= und hoher kirchlichen Festtage für beide Konfessionen Gottesdienst gehalten. 
Die Besiimmung der Zeit und des Orts dazu hängt allein von den Befehlshabern 
ab, die dabei jedoch das in dieser Beziehung im §F. 52. Gesagte zu berücksich- 
tigen haben. 
Außer dem Gottesdienste sind die Militairgeistlichen beider Konfessionen 
im Felde auch zu täglichen, Morgens und Abends abzuhaltenden, Andachten 
verpflichtet. 
&. 55. Kein Militairgeistlicher darf im Kriege, wegen der dann mit 
seinem Berufe verknüpften Beschwerlichkeiten und Gefahren, sich der Erfüllung 
seiner Amtspflichten entziehen, und seine Gemeinde, ohne ausdrückliche Erlaubniß 
oder bestimmten Befehl seines Militairbefehlshabers, verlassen. Wenn die Um- 
siände es gestatten und der Befehlshaber es wünsche, hat er, vor dem Beginnen 
eines Gefechtes, den versammelten Truppen mit einigen kraftigen Worten noch- 
mals ihre Plichten für König und Vaterland, bei dem bevorstehenden entschei- 
denden Augenblicke vorzuhalten. Nimmt das Gefecht seinen Anfang, so müssen 
sich die Militairgeistlichen soviel als möglich dahin begeben, wo die beweglichen 
Lazarethe in Thätigkeit sind, um die Schwerverwundeten oder Sterbenden durch 
die Tröstungen der Religion aufzurichten, auch ihre etwanigen Wünsche und Auf- 
träge zu erfahren und nach Möglichkeit zu erfüllen. 
&#. 56. Jeder evangelische Militairprediger hat seiner Gemeinde die reine 
und unverfälschte Lehre Jesu Christi, wie solche in der heiligen Schrift enthalten 
ist, in Gemäßheit des kirchlichen Lehrbegriffs der evangelischen Konfession, in 
einer ungekünstelten, faßlichen und herzlichen Sprache vorzutragen, seine Vor- 
träge, so weit die Zeit es irgend gestattet, mit dem gewissenhaftesten Fleite aus- 
zuarbeiten, und dabei sowohl die Beförderung eines achtchristlichen Sinnes über- 
haupt, als auch die dem Stande seiner Zuhörer besonders obliegenden Pflichten 
zu seinem Hauptaugenmerke zu machen. 
§ 57. In Friedenszeiten wird das heilige Abendmahl von dem 
Militairprediger in seiner Garnison, nach den Umständen viertel= oder halbjähr- 
lich, nach vorhergegangener Beicht -Andacht, den Vorschriften der Liturgie gemäß, 
feierlich gehalten. Acht Tage vorher muß dieses bei der Parole bekannt gemacht 
werden. Auch hat der Militairprediger dafür zu sorgen, daß die Kommunikan= 
F#hrgang 1833. — (No. 1347.) N ten-
	        
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