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lichen Falls unter dem Beistande der Militairbehoͤrde, dazu anzuhalten, oder sich
von den Eltern nachweisen zu lassen, daß der Religionsunterricht und die Ein-
segnung einem andern Prediger uͤbertragen, und von diesem wirklich geschehen ist.
#&. 70. Wenn ein Militairprediger von einem Gerichte zum Suͤhne-
Versuch bei uneinigen Eheleuten aus seiner Gemeinde aufgefordert wird, so
muß er sich diesem Auftrage und zwar bei Unteroffizieren, gemeinen Soldaren
und den untern Militairbeamten unentgeldlich unterziehen, und von dem Erfolge
desselben dem Gerichte schriftliche Anzeige machen.
71. Eben so ist er auch verbunden, wenn er gerichrlich zur Eides-
schärfung bei Personen aus seiner Gemeinde requirirt wird, dieser Auffor-
derung zu genügen.
&. 72. Bei Fahnenweihen und andern militairischen Feierlichkeiten,
hat der Militairprediger, auf die von Seiten seines Milikairvorgesetzten desfalls an
ihn ergehende Aufforderung, mit dessen Einverständnisse, die in goktesdienstlicher
Hinsicht nöthigen Einrichrungen zu treffen, und eine, der Bedeutung und Feier-
lichkeit der Handlung entsprechende Rede zu halten.
§. 73. Eine der wichtigsten Berufspflichten der Militairgeistlichen it,
die Kranken ihrer Gemeinde nicht nur auf deren Verlangen, sondern auch
unaufgefordert, vorzüglich in den Lazarethen, sowohl im Frieden als im Kriege
fleißig zu besuchen.
&. 74. Leichen= oder Standreden bei Verslorbenen seiner Gemeinde
ist der Militairprediger gleichfalls, in dazu geeigneten Fällen, zu halten ver-
pflichtet.
&. 75. Die in den vorstehenden GV. 69 — 71., imgleichen 73. und 74.
enthaltenen Bestimmungen, kommen auch für die mit der Seelsorge für das Mili-
tair beauftragten evangelischen und katholischen Civilgeistlichen zur Anwendung.
5. Führung der Kirchenbücher.
&. 76. Die Führung der Kirchenbücher ist ein Geschäft, welches von
jedem Militairprediger mit der strengsten Gewissenhaftigkeit und mit der größten
Genauigkeit besorgt werden muß.
Diese Kirchenbücher bestehen:
1) in einem Taufregisler;
2) einem Trauungsregister;
3) einem Todtenregister;
4) einem Konfirmandenregister;
von welchen die unter 1. bis 3. erwähnten, von den Militairpredigern, so wie
von den mit der Seelsorge für das Militair beauftragten evangelischen und katho-
lischen Civilgeistlichen doppelt, und für jeden zu ihrer Gemeinde gehörenden, für
sich