Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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sich bestehenden Truppentheil, besonders gefuͤhrt werden muͤssen. Von diesen 
beiden Exemplaren bleibt das eine stets in den Haͤnden des Predigers, oder seines 
Nachfolgers im Amte, das andere aber wird, wenn in Folge eines Garnison= 
wechsels, einer Mobilmachung, oder einer in der Formation der Division oder 
des Armeekorps eintretenden Veränderung, ein Truppentheil aus seiner Gemeinde 
scheidet, von ihm dem Prediger übergeben, zu dessen Gemeinde der Truppen- 
Tbeil durch diese Veränderung tritt. Die Militair-Oberprediger, deren Pflicht 
es ist, darauf zu halten, daß diese Aushändigung in gehbriger Ordnung erfolge, 
haben, wenn sie geschehen ist, dem vorgesetzten Konsisiorium davon Anzeige zu 
machen. 
§. 77. Beim Ausmarsche in das Feld ist von den Divisionspredigern 
nur ein Exemplar ihrer Kirchenregister mitzunehmen, das Duplikat aber von 
ihnen, nebst den während des Krieges entbehrlichsten Papieren ihrer Kirchen- 
Registratur, zu denen auch das Konfirmandenregister gehört, dem zurückbleiben- 
den Oberprediger zu übersenden, um bei demselben, bis zur Rückkehr der Truppen 
aufbewahrt, oder, wenn einzelne Truppentheile oder Individuen des Armee- 
Korps oder der Division zurückbleiben, und deren Seelsorge, nach §. 43., einst- 
weilen einem andern Geistlichen übertragen wird, diesem zur weitern Fortfüh- 
rung in seinem Namen eingehändigt zu werden. Nach Wiedereintritt des Frie- 
densverhältnisses erhaltren die Divisionsprediger, mit den übrigen Papieren, die 
Duplikate ihrer Kirchenregister, soweit nicht etwa inzwischen in der Formation 
des Armeekorps oder der Division Veränderungen eingetreten sind, wieder zurück, 
um beide Exemplare aus einander zu kompletiren. 
§. 78. Wegen der Art und Weise, so wie wegen der Form, nach 
welcher übrigens diese Kirchenbücher zu führen sind, werden die Milikairprediger 
auf die hierüber erlassenen, oder künftig ergehenden allgemeinen Verordnungen 
verwiesen. 
§. 79. Zum Behufe der Eintragung in die Todtenregister muß dem Mi- 
litairprediger, oder dem, mit der Seeksorge für das Militair beauftragten evan- 
gelischen oder katholischen Civilgeistlichen, von jedem in seiner Gemeinde Gestor- 
benen, durch dessen nächsten Vorgesetzten, also für verstorbene Unteroffiziere und 
Soldaten, durch deren Kompagnie= oder Eskadrons-Chef, eine schriftliche An- 
zeige des Namens, Vaterlandes, Alters, der Krankheit und des Todestages 
übersandt werden. 
Für die Vollständigkeit und Genauigkeit dieser Mittheilungen, sowohl im 
Frieden als während des Krieges, sind die Milirairbefehlshaber auf das Strengste 
verantwortlich, indem auch hauptsächlich im Kriege die Todtenregister mit der 
gewissenhaftesten Sorgfalt geführt werden mussen, und daher die Befehlshaber 
verpflichtet sind, besonders nach vorgefallenen Gefechten oder Schlachten, die 
(No. 1347 ) Ge-
	        
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