Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Maaßregeln wider den Nachdruck, in Zukunft der Unterschied zwischen 
den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und senen der übrigen im 
Deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und im ganzen Um- 
sange des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Heraus- 
geber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich in jedem 
andern Bundesstaate des dort gesetzlich bestehenden Schutzes gegen den 
Nachdruck zu erfreuen haben werden. 
Die höchsten und hohen Regierungen werden die zur Vollziehung 
dieses Beschlusses nöthigen Verfügungen erlassen, wie dieses geschehen, 
so wie überhaupt von den gegen den Nachdruck bestehenden Gesetzen 
und Anordnungen binnen zwei Monaten der Bundesversammlung Mit- 
theilung machen; 
so verordnen Wir hierdurch, daß dieser Beschluß, nachdem Wir demselben Aller- 
höchst Unsere Zustimmung ertheilt, in den zum Deutschen Bunde gehörigen Pro- 
vinzen Unserer Monarchie Krast und Gültigkeit haben und demgemäß in An- 
wendung gebracht werden soll. 
Gegeben Berlin, den 126en Februar 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Frh. v. Brenn. 
v. Kampt. Möhler. Ancillon. 
  
(No. 1116.) Verordnung über die Anwendung des, von der Deutschen Bundesversammlung 
unterm öten September 1832. gefaßten Beschlusses, die Sicherstellung der 
Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck betreffend, auf 
die zum Deutschen Bunde nicht gehdrigen Provinzen der Monarchie. De 
dato Berlin, den 126en Februar 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
thun kund und sügen hiermit zu wissen: 
So wie Wir in Unserem heute vollzogenen Allerhöchsten Patente wegen 
Publikation des, von der Deutschen Bundesversammlung unterm 6t1en Septem- 
ber 1832. gefaßten Beschlusses, die Sicherstellung der Rechte der Schrifrsteller 
und Verleger gegen den Nachdruck betreffend, verordnet haben, daß dieser Be- 
schluß, welcher wörtlich also lautet: 
Um nach Artikel 18. der Deutschen Bundesakte die Rechte der Schrift- 
sieller, Herausgeber und Verleger gegen den Machdruck von Gegen- 
staͤnden
	        
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