Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

—  25  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  4.  —

 

 

 

(No.  1415.)  Publikations-Patent  fuͤr  die,  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden  Provinzen  der
Monarchie  uͤber  den,  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  unterm  bten
September  1832.  gefaßten  Beschluß,  die  Sicherstellung  der  Rechte  der
Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend.  De  dato  Berlin,
ben  12ten  Februar  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:
Nachdem  in  Folge  Unserer  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  16ten  August
1827.  (Gesetz-Sammlung  von  1827.  Seite  123.)  von  Unserem  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten  mit  dem  allergrößten  Theile  der  Deutschen
Bundesstaaten  über  die  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger
gegen  den  Bücher-Nachdruck  bereits  in  den  Jahren  1827.  1828.  und  1829.
besondere,  seiner  Zeit  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  gemachte  Vereinbarungen
  über  den  Grundsatz:
daß  in  Anwendung  der  deshalb  vorhandenen  Gesetze,  der  Unterschied
zwischen  Inländern  und  Ausländern  in  Beziehung  auf  die  gegenseitigen
Unterthanen  aufgehoben  und  denselben  ein  gleicher  Schutz  wie  den  Inländern
  zu  Theil  werde,
getroffen  worden,  hiernächst  aber,  auf  den  Antrag  Unsers  Bundestags-Gesandten,
die  Deutsche  Bundesversammlung  über  die  Annahme  dieses  Grundsatzes  zwischen
sämmtlichen  Bundesstaaten  in  Berathung  getreten  ist,  und  auf  den  Grund  der
letzteren  in  ihrer  33sten  Sitzung  am  6ten  September  v.  J.  sich  zu  dem  Beschlusse
vereinigt  hat,  welcher  wörtlich  also  lautet:
Um  nach  Artikel  18.  der  Deutschen  Bundesakte  die  Rechte  der  Schriftsteller,
  Herausgeber  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  von  Gegenständen
  des  Buch=  und  Kunsthandels  sicher  zu  stellen,  vereinigen  sich
die  souverainen  Fürsten  und  freien  Stüädte  Deutschlands  vorerst  über
den  Grundsatz,  daß  bei  Anwendung  der  —*  orschriften  und
Jahrgang  1833.  (No.  1415  —1416.)  Maaß=