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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 5. —
(No. 1419.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Iten Maͤrz 1833., wonach allen, den Fuͤrsten-
titel führenden Mitgliedern der in der Instruktion vom 30sten Mai 1820.,
C. 1., und in dem der Bekanntmachung des Staatoministeriums vom 28sten
April 1832. beigefügten Verzeichnisse unter I., benannten Fürstlichen Fa-
milien, im ganzen Umfange der Monarchie von den bandesbehörden und
Unterthanen das Prädikat „Durchlaucht“ ertheilt werden soll.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 25sten v. M. gebe Ich dem-
selben zu erkennen, daß es, indem Ich durch Meinen Erlatz vom 2lsten Fe-
bruar 1832. die Bekantmachung der Beschlüsse der Ocurschen Bundesversamm-
lung über die den vormals reichsständischen Häusern beizulegenden Titel vom
18ten August 1825. und 13r#en Februar 1829. genehmigt habe, in Rücksicht auf
Meine Staaten und abgesehen von den Verhältnissen gegen die Staaten des
Deutschen Bundes, nicht Mein Wille gewesen ist, die Rechte und Ansprüche zu
beschränken, welche die Mitglieder der vormals reichsständischen, in Meiner Mo-
narchie angesessenen Fürsilichen Familien theils durch besondere von Mir ertheilte
Diplome, theils durch Meine Bestimmung im F. 7. der Instruktion vom 30sten
Mai 1920. bereits wobl erworben hatten. Ich erkläre und bestimme daher, daß
allen, den Fürstemitel führeuden Mitglicdern der in der gedachten Instruktion,
S. I., und in dem der Bekanmmachung des Staatsmimsteriums vom 28sten
April 1832. beigefügten Verzeichnisse unter I., benammen Fürstlichen Familien im
ganzen Umfange Meiner Moenarchie von den Landesbehörden und Unterthanen
das Prädikat „Durchlaucht" ertheilt werden soll. Das Staatsministerium hat
diesen Befehl durch die Gesenz Sammlung zur öffentlichen Kenntuß zu bringen.
Berlin, den 3ten März 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staaksministerium.
Fahrgang 183. (o. 1419 — 1121.) (No. 1420.)
(Ausgegeben zu Berlin den 29#en April 1833.)