zwelte In-
anz.
— 44 —
39.
Wird dasselbe zuladssig befunden, so sind die Partheien unter abschriftlicher
Mittheilung des Gesuchs an die Gegenparthei zur mündlichen Verhandlung nach
den Vorschriften des 5. 18. u. ff. vorzuladen.
. 40.
Die Appellation findet nur statt, wenn der Gegenstand der Beschwerde
über 50 Fthlr. beträgt.
In denjenigen Fällen, in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung der Ap-
pellation nur Devolutiveffekt beilegt, soll auch im summarischen Prozesse dieselbe
nur Devolutivwirkung haben.
Die Appellationsfrist läuft vom Tage der Insinuation des Erkenmnisses.
. 41.
Enthält die Anmeldung der Appellation nicht die bestimmte Angabe der
Beschwerdepunkte, die Angabe der zu deren Unterstützung dienenden Beweismit-
tel, die Vorlegung der Abschristen der in Bezug genommenen Urkunden und
einen bestimmten Antrag, so ist der Appellant zur Rechtfertigung der Appellation
vor einen Deputirten des Gerichts mit Androhung des im 5. 42. ausgesproche-
nen Nachtheils, vorzuladen, und dem Appellaten unter abschriftlicher Mittheilung
der Anmeldung davon Nachricht zu geben.
6 42.
Erscheint der Appellant in dem Nechtfertigungsktermine nicht, so wird,
falls die Appellationsanmeldung nicht die bestimmte Angabe der Beschwerde-
punkte enthält, angenommen, daß er auf die Appellation verzichte, im entgegen-
gesetzten Falle aber, daß er sich lediglich auf die Verhandlungen der ersten In-
stanz beziehe. Die Akten werden sodann sofort an den Appellationsrichter abge-
sandt, und, daß dieses geschehen, den Partheien bekannt gemacht. Thatsachen
zur Begründung der Appellation, welche in der Appellationsrechtfertigung nicht
vorgebracht worden sind, dürfen im ferneren Verlaufe nicht mehr geltend ge-
macht werden.
8. 43.
Ist die Rechtfertigung der Appellation in der Anmeldung oder in dem
besonderen zur Aufnahme derselben anberaumten Termine erfolgt, so wird der
Appellat unter abschriftlicher Mittheilung derselben, zu deren Beantwortung vor
einen Deputirten des Gerichts, mit Androhung der in den 88. 44. und 45. ge-
dachten Nachtheile, vorgeladen.
. 44.
Der Appellat muß die Appellation vollstaͤndig beantworten und alle zu
deren Widerlegung dienende neue Thatsachen vorbringen. Thatsachen und Ur—
kunden, worüber er sich nicht erklärt, sind für zugestanden und anerkannt zu hal-
ten. Neue Thatsachen dürfen vom Appellaten im ferneren Laufe des Verfah-
rens nicht mehr vorgebracht werden.
. J.
Versäumt der Appellat den Termin, so werden die vom Appellanten
angeführten neuen Thatsachen für zugestanden und die zur Unterstützung der in
crster Instanz bereits angeführten Tharsachen vorgelegten Urkunden für anerkannt
ge-