Adzitation
und Litisde-
nunziation.
Iresorische
Intervention.
Rekonvention.
—. 46 —
5 5.
Adzitationsgesuche und Litisdenunziationen sind vom Kläger gleichzeitig mit
der Klage, vom Verklagten aber gleichzeitig mit der Klagebeantwortung, anzu-
bringen, und in der Folge nur insoweit zuladssig, als die Veranlassung dazu sich
erst später ergiebt.
6. 56.
Die Fristen zur Vorladung des Adzitaten und Litisdenunziaten sind nach
Vorschrift des 5. 9. zu bestimmen. 57
. 4.
Das Adzitationsgesuch und die Litisdenunziation kann auch in zweiter
Instanz, jedoch nur gleichzeitig mit der Appellationsrechtfertigung oder Beant-
wortung derselben angebracht werden.
58.
Akzessorische Interventionen sind nur so weit zulässig, als der Gang der
Hauptsache dadurch nicht aufgehalten wird-
Die uneigentliche Rekonvention ist spatestens mit der Beantwortung der
Klage anzubringen. Eignet sich dieselbe zur Verhandlung im summarischen Pro-
zesse nicht, so sollen Klage und Widerklage zum ordentlichen Prozesse verwiesen
werden. Eignen beide aber sich zum summorcsche Prozesse, so ist die Rekon-
vention dem Kläger zur Beantwortung nach 90. 8. und 9. abschriftlich mitzuthei-
len, und darauf nach erfolgter Beantwortung, oder nach Ablauf der Frist, nach
orschrift des 5. 18. u. ff. zu verfahren.
Zweiter Abschnitt.
Vom Verfahren bei Gerichten, welche kein Kollegium bilden.
60.
Die Vorschriften des ersten Abschnitts, so weit sie kein Kollegium vor-
aussetzen, finden auch bei densenigen Gerichten, welche nur mit einem oder zwei
Richtern besetzt sind, Anwendung, insofern nicht der gegenwärtige Abschnitt ab-
ändernde Bestimmungen enthält. eru
, §..
Auf die Klage wird ein Termin zur Beantwortung derselben und zur
weiteren muͤndlichen Verhandlung anberaumt, wozu beide Partheien, der Ver-
klagte unter abschriftlicher Mittheilung der Klage, vorgeladen werden.
(irls
Nach beendigter mündlicher Verhandlung, ist ein Protokoll aufzunehmen,
welches das Sachverhältniß, die Streitpunkte und die Anträge der Partheien
nur im Resultate enthäált. Dieses Protokoll wird den Partheien, welche dabei
mit ihren Erinnerungen zu hören sind, vorgelesen und zur Unterschrift vorgelegt.
Wollen oder können sie nicht unterschreiben, so ist dies am Schlusse des Proto-
kolls zu bemerken.
d. 63.
Nach dem Schlusse des Protokolls ist unter demselben wegen Aufnahme
des Beweises das Erforderliche sofort zu verfuͤgen. Bedarf es keiner Beweis-
Auf-