Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Adzitation 
und Litisde- 
nunziation. 
Iresorische 
Intervention. 
Rekonvention. 
—. 46 — 
5 5. 
Adzitationsgesuche und Litisdenunziationen sind vom Kläger gleichzeitig mit 
der Klage, vom Verklagten aber gleichzeitig mit der Klagebeantwortung, anzu- 
bringen, und in der Folge nur insoweit zuladssig, als die Veranlassung dazu sich 
erst später ergiebt. 
6. 56. 
Die Fristen zur Vorladung des Adzitaten und Litisdenunziaten sind nach 
Vorschrift des 5. 9. zu bestimmen. 57 
. 4. 
Das Adzitationsgesuch und die Litisdenunziation kann auch in zweiter 
Instanz, jedoch nur gleichzeitig mit der Appellationsrechtfertigung oder Beant- 
wortung derselben angebracht werden. 
58. 
Akzessorische Interventionen sind nur so weit zulässig, als der Gang der 
Hauptsache dadurch nicht aufgehalten wird- 
Die uneigentliche Rekonvention ist spatestens mit der Beantwortung der 
Klage anzubringen. Eignet sich dieselbe zur Verhandlung im summarischen Pro- 
zesse nicht, so sollen Klage und Widerklage zum ordentlichen Prozesse verwiesen 
werden. Eignen beide aber sich zum summorcsche Prozesse, so ist die Rekon- 
vention dem Kläger zur Beantwortung nach 90. 8. und 9. abschriftlich mitzuthei- 
len, und darauf nach erfolgter Beantwortung, oder nach Ablauf der Frist, nach 
orschrift des 5. 18. u. ff. zu verfahren. 
Zweiter Abschnitt. 
Vom Verfahren bei Gerichten, welche kein Kollegium bilden. 
60. 
Die Vorschriften des ersten Abschnitts, so weit sie kein Kollegium vor- 
aussetzen, finden auch bei densenigen Gerichten, welche nur mit einem oder zwei 
Richtern besetzt sind, Anwendung, insofern nicht der gegenwärtige Abschnitt ab- 
ändernde Bestimmungen enthält. eru 
, §.. 
Auf die Klage wird ein Termin zur Beantwortung derselben und zur 
weiteren muͤndlichen Verhandlung anberaumt, wozu beide Partheien, der Ver- 
klagte unter abschriftlicher Mittheilung der Klage, vorgeladen werden. 
(irls 
  
Nach beendigter mündlicher Verhandlung, ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches das Sachverhältniß, die Streitpunkte und die Anträge der Partheien 
nur im Resultate enthäált. Dieses Protokoll wird den Partheien, welche dabei 
mit ihren Erinnerungen zu hören sind, vorgelesen und zur Unterschrift vorgelegt. 
Wollen oder können sie nicht unterschreiben, so ist dies am Schlusse des Proto- 
kolls zu bemerken. 
d. 63. 
Nach dem Schlusse des Protokolls ist unter demselben wegen Aufnahme 
des Beweises das Erforderliche sofort zu verfuͤgen. Bedarf es keiner Beweis- 
Auf-
	        
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