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kaufs= oder Dererbungspreise in den Jahren von 1797. bis 1832. von dem
Magistrat — in den Städten, welche einem Landrathe untergeordnet sind, jedoch
mit dessen Zuziehung — abgeschätzt und von der Regierung festgesetzt.
4. 14. Die Abschätzung soll sich allein auf die Gewerbeberechtigung beschränken,
und deren Werth, so wie er nach erfolgter Publikation dieses Gesetzes ermittelt
wird, feststellen. Es sollen daher die etwa mit der Gewerbeberechtigung in Ver-
bindung verdußerten oder vererbten Realitäten und Utensilien, eben so wenig, als
die auf dem Gewerbsbetriebe ruhenden grundherrlichen oder Kämmereiabgaben,
welche mit fünf Prozent kapitalisirt werden, zur Berechnung gezogen werden.
6. 15. Gegen die nach 66. 13. 14. ausgemittelte und festgesetzte Taxe ist kein
Rechtsverfahren, sondern nur der Rekurs an das Ministerium des Innern für
Handels= und Gewerbeangelegenheiten zulässig.
Blr 6. 16. Für jede einzelne Klasse von ablösungsfähigen Berechtigungen wird aus
inm Bercch-den jährlichen Beiträgen der zur Enrschädigung Verpflchteten (G. 17.) ein Ab-
Elungsfonde gesammelt, und bei dem Magistrat der betreffenden Stadt ver-
waltet.
é. 17. Diese Beiträge bestehen aus Sechs Prozent sährlicher Zunsen von dem
(G. 14.) festgestellten Kapitalwerth einer Gewerbeberechtigung, und werden Zwan-
zig Jahre lang — von dem Tage der öffentlich bekannt zu machenden Festsetzung
der Tare an gerechnet — von Jedem emrichtet, welcher, ohne zu den Berechtig-
ten zu gehdren, innerhalb dieses Zeitraumes das Gewerbe treibt. Der Gewer-
betreibende zahlt diesen Beitrag jedoch nur für die Jahre seines Gewerbebctrie=
bes, welche innerhalb des zwanzigsährigen Zeitraums fallen.
6. 18. Die Einziehung der Ablösungsbeiträge besorgt der Magistrak, nöthigenfalls
im Wege der Erekurion. Wo die Exekution auf die Summe eines ganzjähri-
gen Beitrages aber fruchtlos bleibt, kann dem Verpflichteten die Fortsetzung des
Gewerbes bis zur Entrichtung des Rückstandes unrersage, und mit einer Polizei-
strafe von 8 bis 14 Tagen Gefängniß bedroht werden.
é. 19. Die eingegangenen Summen sollen, wo es angehk, zinsbar belegt, und
in angemessenen Fristen von dem Magistrat unter die zur Entschädigung Berech-
tigten in gleichem Verhältnisse vertheilt werden.
6. 20. Nach dem Perlauf des zwanzigsährigen Zeitraumes (§. 17.) sind alle
Ansprüche der Berechtigten auf Entschädigung erloschen.
6. 21. Die Realgläubiger, welche etwa in Stelle des Berechtigten die Ent-
schädigung in Anspruch nehmen (G. 12.) treten dadurch nur in die Rechte und
Pstichten des Berechtigten. Sie müssen sich, wenn der Betrag der Nenfhu,
den den ausgemittelten Kapitalwerth der Gewerbeberechtigung üubersteigen sollte,
die Vertheilung der Emschädigungsbeträge nach der Priorität ihrer Forderungen
unter sich gefallen lassen. Wenn dagegen nach ihrer Befriedigung ein Ueber-
schuß verbleibt, so kommt derselbe lediglich dem Ablösungsfonds zu statten.
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