Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 54 — 
kaufs= oder Dererbungspreise in den Jahren von 1797. bis 1832. von dem 
Magistrat — in den Städten, welche einem Landrathe untergeordnet sind, jedoch 
mit dessen Zuziehung — abgeschätzt und von der Regierung festgesetzt. 
4. 14. Die Abschätzung soll sich allein auf die Gewerbeberechtigung beschränken, 
und deren Werth, so wie er nach erfolgter Publikation dieses Gesetzes ermittelt 
wird, feststellen. Es sollen daher die etwa mit der Gewerbeberechtigung in Ver- 
bindung verdußerten oder vererbten Realitäten und Utensilien, eben so wenig, als 
die auf dem Gewerbsbetriebe ruhenden grundherrlichen oder Kämmereiabgaben, 
welche mit fünf Prozent kapitalisirt werden, zur Berechnung gezogen werden. 
6. 15. Gegen die nach 66. 13. 14. ausgemittelte und festgesetzte Taxe ist kein 
Rechtsverfahren, sondern nur der Rekurs an das Ministerium des Innern für 
Handels= und Gewerbeangelegenheiten zulässig. 
Blr 6. 16. Für jede einzelne Klasse von ablösungsfähigen Berechtigungen wird aus 
inm Bercch-den jährlichen Beiträgen der zur Enrschädigung Verpflchteten (G. 17.) ein Ab- 
Elungsfonde gesammelt, und bei dem Magistrat der betreffenden Stadt ver- 
waltet. 
é. 17. Diese Beiträge bestehen aus Sechs Prozent sährlicher Zunsen von dem 
(G. 14.) festgestellten Kapitalwerth einer Gewerbeberechtigung, und werden Zwan- 
zig Jahre lang — von dem Tage der öffentlich bekannt zu machenden Festsetzung 
der Tare an gerechnet — von Jedem emrichtet, welcher, ohne zu den Berechtig- 
ten zu gehdren, innerhalb dieses Zeitraumes das Gewerbe treibt. Der Gewer- 
betreibende zahlt diesen Beitrag jedoch nur für die Jahre seines Gewerbebctrie= 
bes, welche innerhalb des zwanzigsährigen Zeitraums fallen. 
6. 18. Die Einziehung der Ablösungsbeiträge besorgt der Magistrak, nöthigenfalls 
im Wege der Erekurion. Wo die Exekution auf die Summe eines ganzjähri- 
gen Beitrages aber fruchtlos bleibt, kann dem Verpflichteten die Fortsetzung des 
Gewerbes bis zur Entrichtung des Rückstandes unrersage, und mit einer Polizei- 
strafe von 8 bis 14 Tagen Gefängniß bedroht werden. 
é. 19. Die eingegangenen Summen sollen, wo es angehk, zinsbar belegt, und 
in angemessenen Fristen von dem Magistrat unter die zur Entschädigung Berech- 
tigten in gleichem Verhältnisse vertheilt werden. 
6. 20. Nach dem Perlauf des zwanzigsährigen Zeitraumes (§. 17.) sind alle 
Ansprüche der Berechtigten auf Entschädigung erloschen. 
6. 21. Die Realgläubiger, welche etwa in Stelle des Berechtigten die Ent- 
schädigung in Anspruch nehmen (G. 12.) treten dadurch nur in die Rechte und 
Pstichten des Berechtigten. Sie müssen sich, wenn der Betrag der Nenfhu, 
den den ausgemittelten Kapitalwerth der Gewerbeberechtigung üubersteigen sollte, 
die Vertheilung der Emschädigungsbeträge nach der Priorität ihrer Forderungen 
unter sich gefallen lassen. Wenn dagegen nach ihrer Befriedigung ein Ueber- 
schuß verbleibt, so kommt derselbe lediglich dem Ablösungsfonds zu statten. 
r-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.