— 45 —
Ein seder auf den Kaufgelder-Rückstand angewiesene Gldubiger ist be-
sugt, zu verlangen, daß ihm von dieser Eintragungs-Urkunde, nach Maaßgabe
des ihm zustehenden Vorrechts, eine Theil-Obligation abgezweigt werde.
K. 20.
Zahlt der Käufer in den bestimmten Terminen die Kaufgelder nicht, so
können die Gläubiger, mit Vorbehalt des Rechts auf den Wiederverkauf des
subhastirten Gegenstandes, wegen der rückständigen Kausgelder aus dem Adju-
dikationsbescheide, wie aus einem Judikate, auch in das andere Vermögen des
Käufers die Exekution nachsuchen. Wird bei dem Wiederverkauf das Gebot,
für welches dem Käufer der Zuschlag ertheilt war, nicht erreicht, so ist wegen
des Ausfalles und der Kosten, ohne daß es einer Klage bedarf, die Exrekution
in eben der Art zulässig.
Bei Ausübung dieser Befügnisse ist kein Gläubiger an die Zustimmung
der Mitgläubiger gebunden. Wird der Wiederverkauf in Antrag gebracht, so
erfolgt die neue Subhastation (#I. 408. des Anhanges) nach den Gorschriften
der gegenwärtigen Verordnung.
é. 21.
Ist eine Subhastation eingeleitet, so hindert die später eintretende Eröff-
nung des Konkurses oder erbschaftlichen Liquidations-Prozesses über das Ver-
mögen des Schuldners die Fortsetzung des Subhastations-Verfahrens und die
Vertheilung der Kaufgelder-Masse nach den Vorschriften dieser Verordnung
nicht; doch können alsdann die Gläubiger, selbst wenn die Kaufgelder zureichen
sollten, am Orte ihres Kapitals nur diejenigen Zinsen fordern, zu denen sie nach
6 18. für den Fall befugt sind, wenn die Kaufgelder nicht zureichen.
6. 22.
Die Gorschriften der Prozeßordnung Tit. 51. 46. 2—50. vom Liqui-
dations-Prozesse über Grundstücke oder deren Kaufgelder werden aufgehoben.
23.
Auf die Subhastation der Schisse, Berg= und Hüttenwerke und Berg-
Antheile finden der §. 8. und der erste Satz des §. 14. dieser Verordnung keine
Anwendung.
. 24.
Die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung treten mit dem Isten
Mai dieses Jahres in Krast. Dieselben finden auch auf die bereits eingeleiteten
(No. 1512.) Sub-