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Ueber die Gegenstände des Bergwerks-Eigenthums, worauf diese Ver-
ordnung keine Anwendung leidet, bleizen besondere Bestimmungen vorbehalten.
pilicht der Die Anlegung eines Foliums erfolgt, wenn der Besitzer des Grundstücks
See ausdrücklich darauf anträgt, oder wenn er nach Maaßgabe Unserer Order vom
Anlegung ei= Zlsten Oktober 1831. (Gesetz-Sammlung Seite 251.) von Seiten der Ge-
P#v Poliem richte zur Berichtigung des Besitztitels angehalten werden muß.
Gl
Verbindung Den Hypothekenbüchern wird das Kataster zum Grunde gelegt. Die
7% Flurbücher, wovon jedem Untergericht für seinen Bezirk eine Abschrift mitge-
denrucsealber. kheilt werden soll, dienen zur Ausmittelung der in die Hypothekenbücher gehs-
renden Grundstücke, ihrer Lage und Größe. Ihre Bezeichnung im Kataster
und in den Flurbüchern ist bei dem Hypothekenbuche beizubehalten.
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Besitzt Jemand mehrere unter verschiedenen Nummern des Flurbuchs
aufgeführte, innerhalb desselben Gerichrsbezirks belegene Grundstücke, sie mögen
in einer Verbindung mit einander stehen oder nicht, so bleibt es seiner Willkuhr
überlassen, ob und in welcher Art er ein Folium oder mehrere Folien damit
anlegen Lasen will.
Insoweit diese Grundstücke aber
1) nicht innerhalb ein und desselben Katastral-Gemeinebezirks liegen,
2) für die in der dritten Rubrik des Hypothekenbuchs einzutragenden Forde-
rungen nicht auf gleiche Weise verpfändet worden sind oder verpfändet
werden sollen, oder
3) wenn es das Gericht, sey es um Verwirrung zu vermeiden oder um die
Ucbersicht zu erleichtern, für zweckmäßig erachret,
sind für dieselben besondere Folien im PHopothekenbuche anzulegen.
. 7.
Vorschrijten Jeder Stgemuftner eines Grundstücks, dessen Eintragung in das Hypo-
%is geßt thekenbuch geschehen soll, ist verpfichtet:
des Bestb- 1) seinen Vorbesitzer zu benennen,
titels. 25 den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum von dem Vor-
besitzer auf ihn übergegangen ist;
demzufolge auch
3) alle darauf Bezug habende Dokumente und Beweismittel, in deren Besitz
er sich befindet, getreulich vorzulegen, und
4) einen Auszug aus der Grundsteuer-Mutterrolle einzureichen, mit einer Be-
scheinigung, daß seit der letzten Berichtigung der Mutterrolle keine Besitz-
Veränderungen bekannt geworden nd.
Zur Eintragung des Besitztitels auf den Namen des in der Mutterrolle
als Steuerpflichtigen vermerkten Besitzers genügt es, wenn derselbe
1) das Grundstück in einer Subhastation erstanden, oder ein Praklusions=
Erkenntniß darüber ausgebracht hat (§&. 30. Tit. 4. der Hypothekenord-
nung), oder
2) wenn er durch Dokumente, Zeugen oder Atteste öffentlicher Behörden
glaub=