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Grundstuͤcke im Hypothekenbuche eintragen lassen, außer einem Pauschquantum
zur Deckung der baaren Auslagen an Papier, Schreib= und Botengebühren 2c.,
weder Gerichtsgebühren noch Stempel für diese erste Berichtigung ihrer Folien
im Hypothekenbuche eingezogen werden sollen.
Vor Ablauf des im §. 21. zur Ausmittelung der Reallasten bestimmten
Feitraums dürfen keine Hypothekenscheine, sondern nur Abteste über die erfolgte
Eintragung ertheilt, oder Danachricheigungen darüber erlassen werden.
Hir die Ausführung dieser Verordnung werden die Hypothekenbehörden
von Unserem Justizminister mit weiterer Anweisung versehen werden, nach wel-
cher sie sich zu achten haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31sten März 1834.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein, v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff.
Magassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Ancillon.
Für den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage.
v. Wißtzleben.