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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 12. —
(No. 1525.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten März 1834., berreffend den Intelligenz-
Insertionszwang in allen Provinzen, wo Intelligenzbläteer eingerichtet
werden. "
D. nach dem gemeinschaftlichen Berichte des Scaatsministers, Grafen von
Lottum und des General-Postmeisters Zweifel entstanden sind, ob die Gerecht-
same des für Rechnung des großen Potsdamschen Militair= Waisenhauses ver-
walteten Intelligenzblatt-Instituts sich auf die Provinz Sachsen erstrecken, so
beseitige Ich diese Zweifel dahin, daß der Intelligenz-Insertionszwang für die
gedachte Provinz gilt, und überall eintritt, wenn nach Meiner Verordnung vom
28sten März 1811. 9. 10. die Einrichtung eines Intelligenzblatts für nöthig ge-
halten wird. Ich genehmige dabei die mildernden Verfügungen, welche die
Verwaltung des Intelligenzwesens in Beziehung auf den Insertionszwang er-
lassen hat, und nach den Umständen noch eintreten laßt.
Berlin, den 18ten März 1834. » « ,
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister, Grafen von Lottum und an den
General-Postmeister von Nagler.
(No. 1526.) Erklärung vom 17ten Mai 1834., wegen eines Abkommens zwischen der Koͤ-
niglich-Preußischen und Königlich-Bayerischen Regierung, die Korrespondenz
der beiderseitigen Gerichtsbehörden betreffend.
N die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Bayerischen
Regierung übereingekommen ist, zur Erleichterung und Sicherung der Rechts-
pflege das erfahren bei Korrespondenz der beiderseitigen Gerichtsbehörden
zweckgemäß festzustellen; erklärt das Königlich-Preußische Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten hiermit Folgendes:
Artikel 1.
Was die Beförderungs-Mittel der beiderseitigen gerichtlichen Korre-
spondenz anbelangt, so verbleibt es für die Rheinprovinzen beider Staaten vor
der Hand bei den betreffenden Bestimmungen der in dieser Beziehung unterm
### Oktober 1819. getroffenen Ueberennkung
Fabrgang 1834. (Jo. 1525—1525.) N Für
(Ausgegeben zu Berlin den 28ten Juni 1834.)