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837.
Die mündliche Prüfung erfolgt vor fünf Mitgliedern der Prüfungs—
kommission einschließlich des Vorsitzenden derselben.
Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche
dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermin zugestellt werden.
Die Prüfung ist öffentlich.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Refe—
rendare vorgeladen werden.
838.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Referendar,
ohne daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nach—
prüfen zu lassen, wenn der Referendar ohne sein Verschulden durch außer—
ordentliche Umstände an rechtzeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen
Arbeit oder der Relation oder am Erscheinen in einem Prüfungstermin ver—
hindert worden ist.
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte rechtswissen—
schaftliche Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich
anzunehmen, vielmehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem
Ermessen des Vorsitzenden alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu
sechs Monate erstreckt werden kann, eine bezügliche neue Aufgabe zur schrift—
lichen Beantwortung zu ertheilen.
Hat dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissen—
schaftlichen Arbeit oder der Relation oder hat er einen Prüfungstermin ohne
triftige Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf es, wenn er sich von Neuem der
Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu letzterer.
Bei wiederholter unentschuldigter Säumniß in Einreichung der wissen—
schaftlichen Arbeit oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten
Ausbleiben in einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden.
839.
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle,
ob dieselbe „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird
durch Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen
und mündlichen Prüfung entschieden.