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(No. 1678. b.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Bken August 1833., womie kas Regulativ
uͤber'die sanitaͤts-polizeilichen Vorschriften bei den am häusigsten vorkom-
menden ansteckendken Krankheiten bestätige wiré.
Mi Bezug auf-Weinem- Erlaß vom 19ten Januar 1832., durch welchen Ich
das Staatsministerium von Meiner Anorduung einer sachverstndigen K Kommis-
ston, unter dem Vorsitze des Generallicutenants von Thile I., zur Ausarbeitung
eines allgemeinen Regulativs über das bei ansteckenden Krankheiten zu beobach-
tende Verfahren in Kenmtnih gesetzt habe, übersende Ich demselben nebst dem
Berichte des Generallicutcyants von Thile vom 171en Juni d. J., das von der
Komnussion ausgearbeitete sanitäts-polizeiliche Regulativ nebst einer Instruktion
über das Desinfektionsverfahren und einer populgiren Belehrung über die Na-
tur und Bchandlung der ansteckenden Krankheiten. Ich habe das Regulativ
genchmigt und besistige solches mit dem Besehl, daß cs von Jedermahn: m
ganzen Umfange Meiner Monarchic, bei Vermeidung der augedrohten Geld-
und Frciheitgstrafen, befolgt Und von. schumtlichen.--Uethelligten. Behörden nach
demselben verfahrm werde. Die srüheren Vorschristen, welche wegen einzeluer
Krankheiten bereits ertheilt worden, namentlich auch die Instruktion wegen der-
Asiatischen Cholera vom 31 sten Jamar 1832., sind, so weit ste von dem gegen-
wärtigen Regulativ abweichen, hierdurch aufgehoben. Dan Staateministerium
hat nunmehr das, Regulativ nebst seinen beiden Anlagen und Meinem heutigen
Erlaß durch die Gesetsammlung. bekannt zu muchen.
PVerlin, den Sten August 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Saul-