Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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hoͤrden  uͤberweiset.  Ich  werde  demselben  Meine  Bestimmungen  hieruͤber
noch  besonders  eroͤffnen.

Ersparnisse,  welche  solchergestalt  im  Laufe  der  Administration  ermittelt

  werden,  so  wie  auch  nach  vorheriger  Deckung  der  Rest-Ausgaben
die  Rest-Einnahmen  bis  Ende  1819.  nebst  allen  etwanigen,  dem  Staate
zugehdrenden  Beständen  der  Haupt-Kassen  in  baaren  Geldern  oder  Effekten,
  ferner  jede  Mehr-Einnahme  bei  der  laufenden  WVerwaltung,
sollen  besonders  gesammelt,  und  von  den  resp.  Ministerien  mit  noch  andern
  von  Mir,  den  Umständen  nach,  dahin  zu  verweisenden  zufüälligen
Einnahmen,  dem  Staats-Minister  Grafen  von  Lottum,  dem  Ich
die  Bildung  eines  Staats-Schatzes  in  seiner  Funktion  als  Chef  des
Schatz-Ministerül  und  der  General-Kontrolle  hiermit  übertrage,  zur  besondern
  Berechnung  überliefert  werden.
.  Das  Staats-Schulden-Wesen  ist  durch  Meine  heute  erlassenen  und  mit
dem  von  Mir  vollzogenen  Etat  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  zur  öffentlichen
  Bekanmtmachung  bestimmten  Verordnungen  für  immer  definitiv
  regulirtk.

Damit  Jedermann  von  dem  wahren  Zustande  der  Finanzen  des  Staats
vollständig  unterrichtet  werde,  und  sich  überzeuge,  daß  nicht  mehr  an
Abgaben  gefordert  werde,  als  das  dringende  Bedürfniß  für  die  innere
und  außere  Sicherheit,  so  wie  zur  Erfüllung  der  zum  wahren  Vortheile
und  zur  Erhaltung  des  Staats  eingegangenen  Verpflichtungen  unumgänglich
  nöthig  macht,  so  soll  der  bereits  eswhme  Haupt-Finanz-Etat,
nach  erfolgter  Prüfung  und  Feststellung,  ebenfalls  zur  öffentlichen  Kenntniß
  kommen,  und  auch  mit  dieser  Kundmachung  von  3  zu  3  Jahren
fortgefahren  werden.

Bei  dieser  Gelegenheit  will  Ich  auch  folgende  wichtige  Gegenstände:
die  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung,
die  Kommunal-Ordnung,
die  Schul-Ordnung,
die  Regulirung  des  Provinzial=  und  Kommunal-Krieges-Schulden-Wesens
  in  der  Churmark,  Neumark,  Ostpreußen  und  der
Stadt  Danzig,  so  wie  auch  endlich
die  Vorschläge  zu  den  Pensiens-Grundsätzen,
welche  sich  noch  in  der  Berathung,  theils  im  Staats-Ministerio,
theils  im  Staats-Rathe  befinden,

abermals  in  Erinnerung  bringen,  und  erwarten,  daß  Mir  die  Gutachten