Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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1839., bie Ergãnzung und Erlãuterung 
  
(No. 1995.) Ministerial-Erklãrung vom 
der unterm 1822. zwischen Preußen und Sachsen- Altenburg 
getroffenen Uebereinkunft wegen der gegenseltigen Berpflichtung zur Ueber- 
nahme von Ausgewiesenen betreffend. 
N.e zwischen der Käöniglich Preußischen und der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgschen Regierung durch Ministerial-Erklsrung vom 1. Sen 1822. 
die Uebereinkunft getroffen worden: 
in allen vorkommenden Fällen, welche die Uebernahme von Vagabunden 
und Ausgewiesenen betreffen, sich gegenseitig nach der Bestimmung der 
unter dem 5. Februar 1820. zwischen den Königreichen Preußen und 
Sachsen abgeschlossenen Konvention richten zu wollen, 
seither ssch aber Zweisel und Mißverständnisse über die Auslegung der Bestim- 
mungen 9. 23. und c. der erwähnten Konvention namemtlich 
a#. in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit 
die in der Staarsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen 
Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen, — 
d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder dersel- 
ben von Einfluß seven? 
so wie 
b. über die Beschaffenheit des §. 2c. der Konvention erwähnten zehn- 
sdhrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
ergeben haben, so sind zu deren Beseitigung die gedachten Regierungen, ohne 
hierdurch an dem, in der Konvenrion ausgesprochenen Prinzipe etwas dndern 
zu wollen, daß die Unterthanenschaft eines Individuums sedesmal nach der 
eigenen innern Gesetzgebung des betreffenden Sraates zu beurtheilen sey, dahin 
übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze ge- 
genseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar 
zu a. 
1) daß unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht ent- 
lassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und 
für sich und ohne daß es einer eignen Thütigkeit oder eines beson- 
ders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsange- 
hörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während der Unselbst- 
ständigkeit ihrer Kinder erwerben, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einstuß auf die Staatsangehörigkeit un- 
selbstständiger ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht dußern 
können, 
 
	        
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