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1042. bis 1049., der 99. 1055. bis 1057. Titel 1. Thl. II. des Allg.
Landrechts.
Bei der Bestimmung des 8. 1. der Verordnung ist nicht die Absicht
dahin gegangen, dem Ausdruck: „Familien= oder Standesverhältnisse“ die Aus-
dehnung zu geben, welche aus der im #. G. Di. 1. Thl. II. des Allg. Landr. ent-
haltenen allgemeinen Definition von „Stand“ abzuleiten sein möchte. Insbe-
sondere können diesenigen Standesverhältnisse, welche hauptsächlich eine staats-
rechtliche Bedeutung haben, z. B. ob Jemand von Adel, Mitglied einer Stadt-
gemeinde u. s. w. sei? an und für sich kein Gegenstand eines Rechtsstreites sein,
vielmehr nur im Verwaltungswege oder durch Allerhöchste Emscheidung Seiner
Majestat sestgestellt werden.
2. Familien= oder Standesverhältnisse, Ehrenrechte, Ehege-
löbnisse oder Ehesachen können nur alsdann Gegenstand einer Revi-
sionsbeschwerde sein, wenn hierüber in der Urtelsformes selbst eine
dispositive Bestimmung ausgesprochen ist.
Ist z. B. durch zwei gleichlautende Erkenmnisse Jemand mit dem
Intestat-Erbrecht, welches er auf einem bestimmten Verwandtschaftsgrad stütz,
abgewiesen, oder als Kuchenpatron zur Lieserung der Baumaterialien für die
Pfarrgebdude verurtheilt worden, ohne daß über das Verwandtschaftsverhälmiß
oder dasPatronatsrecht selbst erkannt worden ist, so findet das Rechtsmittel
der Revision nicht statt. In solchen Fällen ist bloß über Vermögenerechte ent-
schieden; eine dagegen erhobene Revisionsbeschwerde kann daher auch nur das
Vermögen betressen. Darauf, ob die Ausmittelung des Verwandischafts= oder
Patronatsver #linisses während des Rechtsstreites erfolgt ist, und das Resultat
bersehhen einen Grund für die Entscheidung des Richters dargeboten hat, kommt
es nicht an.
3. Wenn in Ehescheidungs sachen der auf Trennung der Ehe
lautende Theil des Erkenntnisses rechtskräftig geworden ist und
der Gegenstand der Beschwerde darin besteht, „wer von den Ehe-
leuten und in welchem Maße für den schuldigen Theil zu erachten
sei“, so findet die Revision statt. Beschränkt sich aber der Antrag
des Revidenten auf die erfolgte oder unterbliebene Zuerkennung
einer Ehescheidungsstrafe oder den Betrag derselben, so ist die Re-
visionsfdhigkeit nach dem 5. 2, der Verordnung zu beurtheilen.
Denn es hat die Frage, ob und inwiefern einer der geschiedenen She-
gatten für den schuldigen Theil zu achten sei, nicht allein auf die Vermögens-
verhältnisse Einfluß, sondern es sind davon auch der Stand und Name der
Ebefrau und das Recht auf Erziehung der Kinder und andere rechtliche Folgen
abbanaig (## 738 bis 712. 766. ff. Titel 1., 90. 92. ff. Titel 2. Thl. II.
Allg. Landrecht.)
Dieselben Girundsähze entscheiden über die Revisionsfähigkeit, wenn Ehe-
scheidungs= und Sponsalien-Prozesse von den Erben des einen oder andern
Theils sfortgesetzt werden.
Zum 8. 2.
4. Die Verschiedenheit des Inhalts der beiden ersten Er-
kennt-