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mit der Antrag auf Vorbehalt oder Zuerkennung des Erbrechts
für das uneheliche Kind verbunden worden.
Der Antrag auf Vorbehalt oder Zuerkennung des Erbrechte für das
uncheliche Kind in einem Schwängerungsprozesse verdndert den Charakter die-
ses Prozesses nicht. Der 3. der Verordnung hat alle Schwüängerungs-
sachen mit den aus der chwängerung entspringenden Vermögensansprüchen,
ohne Unterschied des Obsekrs von der Revisson ausgeschlossen. Nur wenn ein
Sctandes= und Familienverhältnib damit verbunden ist, wenn es sich darum han-
delt, ob der Geschwächten oder dem Kinde die echte ehelicher Personen bei-
zulegen sind, trikt der Fall Nummer 1. dieser Instruktion ein.
um 5.
7. Der 6. 4. spricht nur von Civilsachen und den wegen
Steuervergehen oder gegen Beamte wegen Dienstvergehen einge-
(eiteten fisbkalischen Untersuchungen.
Auf die gegen Beamte wegen Dienstvergehen eingeleiteten
Kriminal-Untersuchungen ist er nicht anwendbar.
Die Verordnung bezieht sich gleich im Eingange nur auf die Allg. Ger.
Ord. und hat nur Modißkationen dieser, nicht der Kriminal= Ordnung zum
Zweck. Aus den Verhandlungen über die Redaktion der Verordnung ergiebt
sich unzweiselhaft, daß unter den im #. 4. desselben bezeichneten Untersuchungen
gegen Beamte wegen Dienstvergehen, nur fiskalische Untersuchungen zu ver-
stehen sind, und über eine Nichtigkeiksbeschwerde in Kriminal-Untersuchungen ge-
gen Beamte wegen Dienstvergehen nichts hat bestimmt werden sollen.
um Nummer I1.
8. Wenn das angefochtene Urtheil zwar einen Rechtsgrund-
satz verletzt, aber nicht dieser von dem Imploranten ausdrücklich
angefochten und hervorgehoben, sondern irgend ein anderer als
verletzt angegeben und diese angegebene WVerletzung nichte begrün-
det gesunden wird, so darf das Erkenntniß nicht vernichret werden.
Die WMichtigkeitsbeschwerde soll die Beschwerdepunkte enthalten und das
Gesetz, welches verletzt ist, angeben (#. 11. der Verordnung und Art. 8. der
Deklaration). Die Emtscheidung erfolgt nur über die angegebenen Beschwerde-
punkte (h. 16. der Verordnung). Wollte man darüber hinausgehen, so würde
in allen Fällen eine vollständige Beurtheilung der ganzen Sache eintreten müs-
sen, und das Rechtemittel der Nichrigkeicsbeschwerde in das einer Revision um-
gewandelt werden.
9. Eine Verletzung von Rechtsgrundsützen liegt auch darin,
wenn in dem Erkenntniß das zur Beurtheilung vorliegende
Rechtsgeschäft mit einem anderen verwechselt, oder die Natur
und der wesentliche Charakter desselben verkannt worden ist.
Das angesochtene Urtheil hat z. B. die Grundsätze vom Erbzins ange-
wendet, obwohl nicht dieses Verhältniß, sondern eine Erbpacht oder sonst ein
anderes Rechtsverhaliniß vorlag. Die Beanwortung der Frage: „ob ein Erb-
zinsverhältniß oder eine Erbpacht, ein Testament oder ein Vertrag vorliege?"
enthält ein Urtheil über Rechtsbegriffe. Ein Irrthum hierbei betrifft einen
Zechtosatz: das aus dem Reche##system gebildete Prinzip darüber, was Erbzins,
oder