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6. 22.
Die besonderen Vorschriften über das Verfahren in den nachstehenden Besonderr=
Gesetzen: - Poe-RIEM-
1)GesetzwegenUntersuchungundBestrafungdesHolzdiebstahlsvomMahnunge-
ni.1; III-Zw-
2)KjabinetsotderwegendesAggravationssVerfahrensbeiallengegenchem
Civilbeamte eingeleiteten Kriminaluntersuchungen vom 25. März 1834;
3) Selct über den Waffengebrauch der Grenz-Aufsichtsbeamten vom 28.
ni ;
4) Kabinetsorder, betreffend die Verzichtleistung auf Bestrafung in In-
juriensachen ꝛc. vom 20. Dezember 1834;
5) Kabinetsorder, betreffend die Bestellung des Kammergerichts zum aus-
schließlichen Gerichtshofe wegen der Verbrechen und der Vergehen wider
die Verfassung, die oͤffentliche Ordnung und Ruhe, vom 25. April 1835;
6) Gesetz über die Kompetenz der Dienst= und Gerichtsbehörden zur Unter-
suchung der von Staatsbeamten verübten Ehrenkränkungen vom 25.
April 1835;
7) Verordnung über das Verfahren wegen Aufruhrs oder Tumults vom
30. September 1836;
8) über den Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten vom 31.
rz ;
9) Gesetz über die Strafe der Widersetzlichkeiten bei Forst= und Jagdver-
brechen vom 31. März 1837;
10) Gesetz wegen Untersuchung und Bestrasfung der Zollvergehen vom 23.
Januar 1838,
bleiben auch ferner in Kraft.
Soweit aber diese Verordnungen keine Vorschristen über das zu beob-
achtende Verfahren enthalten, soll auf das in den alten Provinzen geltende
Untersuchungsverfahren vorldufig nicht weiter zurückgegangen werden. Es ver-
bleibt vielmehr insoweit bei dem ordentlichen Kriminal- oder dem summarischen
Untersuchungsprozesse; bei den städtischen Gerichten zu Stralsund aber bei dem
besonderen dort eingeführten Untersuchungsverfahren.
Ist eine Untersuchung wegen mehrerer Vergehen einzuleiten, von denen
einige im Wege des ordentlichen Kriminalprozesses, andere aber in dem eines
summarischen Untersuchungsverfahrens zu erörtern wären, so erfolgt die ganze
Untersuchung nach den Regeln des ordentlichen Kriminalprozesses.
4. 23.
Hinsichtlich der anzuwendenden Strafen verbleibt es bei den früheren Anzuwenden=
Bestimmungen, durch welche Wir einzelne Abschnitte des Titels 20. Theil II. de Safrecht.
des Allgemeinen Landrechts in der Provinz eingeführt haben, auch fernerhin und
wird nur zur Hebung eingetretener Zweifel Folgendes verordnet:
1) die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts 46. 323 bis 508. im
Titel 20. Theil II. sind ohne Ausnahme bei allen Staatsbeamten, auch
den mittelbaren, zur Anwendung zu bringen;
(No. 2029.) Ji 2 2) Die