Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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8.  1.  und  Tit.  XXXIII.  auf  die  Verletzung  der  Schonzeit  des  Wildes  Seitens
der  zur  Jagd  sonst  berechtigten  Personen  gesetzten  hohen  Strafen  den  veränderten
  Verhaltnissen  nicht  mehr  entsprechen,  so  suspendiren  Wir,  auf  den  Antrag
Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Sachsen  und  nach  dem  Gutachten  Unsers
Staatsministerii,  bis  zur  künstigen  Emanirung  der  allgemeinen  Forst=  und  Jagd-Polizeiordnung
  sene  Strafbestimmungen  und  setzen  an  deren  Stelle  die  Strasen
  für  das  Tödten  oder  Einfangen  des  Wildprets  während  der  vorgeschriebenen
  Schonzeit  Nachstehendes  fest:

1)  für  ein  Stück  Rothwild  30  Rehlr.

2)-„„  Dannwild  20  „

 

3)  einen  Auerhahn  10  „
4)..  Schwan  10  „
5)  -  -  Gasan.  ..  ....  10  -
6)  ein  Stuͤck  Rehwild  ..  10  -
7)  eine  Trappe  .  .....  5  „
8)  -  einen  Hasen  4  „
9)  „  ein  Haselhuhn  5
10)  „  Birkhuhn.  3  =
11)  =  -Rebhuhn  2

Diesen  Geldbußen  wird  für  den  Fall  des  Unvermögens  des  Kontravenienten
  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  substituirt.

In  Betreff  der  geschehenen  Aufhebung  der  Schonzeit  für  das  Schwarzwild
  und  Hinsichts  der  Ermächtigung  der  Provinzial-Regierungen,  den  Jagdberechtigten,
  auf  ihren  Antrag,  zur  Vorbeuguug  von  Wildschäden  in  den  dazu
geeigneten  Fallen  den  Abschuß  des  Roth=  und  Dannwildes  auch  in  der  Schonzeit
  zu  gestatten,  behdlt  es  bei  den  schon  im  administrativen  Wege  ergangenen,
von  Uns  genehmigten  Bestimmungen  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Berlin,  den  18.  Mai  1839.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kampt  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.
v.  Ladenberg.  Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.

 

 

 

(No.  2026.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  30.  Mai  1839.,  wegen  Kündigung  und  Konvertirung
  der  zinsbaren  Elbinger  Stadeschuld.

A#  Ihre  gemeinschaftlichen  Berichte  vom  3.  Februar  d.  J.  und  17.  d.  M.
erkheile  Jch  dem  Mir  vorgelegten  Plan  einer  Konvertirung  der  Elbingschen
Stadtschuld  und  einer  damit  zu  verbindenden  Amortisation  Meine  Genehmigung
  und  setze  nach  Ihren  Anträgen  fest:

(No.  2025—2027.)  1)  Sämmt-