Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Mo.  2029.)  Deklaration,  das  gesetzliche  Erbrecht  der  Kinder  und  weitern  Abkömmlinge  der
vor  dem  Erblasser  verstorbenen  Geschwister  desselben,  imgleichen  auch  der
Halbgeschwister  und  deren  Abkömmlinge  im  Herzogthume  Schlesien  betreffend.
  Vom  22.  Juni  1839.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  wegen  der  in  Unserem  Herzogthume
Schlesien  in  Anwendung  zu  bringenden  Gesetze  über  das  Erbrecht  der  Kinder
und  weitern  Abkömmlinge  der  vor  dem  Erblasser  verstorbenen  Geschwister,  imgleichen
  über  das  Erbrecht  der  Halbgeschwister  und  deren  Abkömmlinge  entstanden
  sind,  erkldren  Wir  hierdurch  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
nach  Anhörung  Unserer  getreuen  Stände  des  Herzogthums  Schlesien,  der  Grafschaft
  Glatz  und  des  Markgrasthums  Ober-Lausitz,  und  nach  erfordertem  Gutachten
  Unseres  Staatsraths:

daß  die  pragmatische  Sanktion  des  Kaisers  Leopold  I.  vom  31.  Oktober
  1696.  und  deren  Deklaration  vom  20.  Januar  1704.,  imgleichen
die  Entscheidungen  der  Gesetz-Kommission  vom  4.  Juli  1786.  und
vom  17.  April  1787.  in  Unserem  Herzogthume  Schlesien  mit  der  Einführung
  der  drei  ersten  Titel  des  zweiten  Theils  des  Allgemeinen  Land-Rechts
  als  aufgehoben  zu  betrachten  und  demnach  auch  da,  wo  dieselben
  bis  jetzt  zufolge  einer  Observanz  von  den  Gerichten  ihren  Entscheidungen
  zu  Grunde  gelegt  worden,  von  Verkündigung  der  gegenwärrigen
  Deklaration  an  in  allen  noch  unerledigten  Fällen  nicht  ferner  in
Anwendung  zu  bringen  find.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Juni  1839.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Müsfling.  v.  Kampt,.  Mühler.

Beglaubigt:
Düesberg.

 

(No.  2030.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22.  Juni  1839.,  betreffend  die  Abänderung  des
Art.  66.  des  Rheinischen  Strafgesetzbuchs.

D,  nach  Ihren  gutachtlichen  Berichten  die  Bestimmung  des  Artikel  66.  des
Iheinischen  Srrasgesetzbuchs  sich  prakusch  in  sofern  nicht  bewährt  hat,  als  darin
den  Strafgerichten  auch  die  Festsetzung  der  Zeit  überlassen  worden  ist,  während