— 34 —
186.
Der in den g und a u verzeichnete steuerbare oder Ka-
tastralertrag ist der für sämmtliche nicht ertraglose Grundstücke, in aͤltniß-
maͤßiger Gleichheit durch Abschaͤtzung nach dem zur Zeit der letztern vorgefunde-
nen Zustande, ohne Ruͤcksicht auf eine zufaͤllige Verbindung mit andern Grund-
stuͤcken oder mit fremdartigen gewerblichen Anlagen ermittelte Be Die
Katastralerträge bilden hiernach nur Drhelwihchlen und können bei Verhand-
lungen über die Grundsteuer überhaupt und insbesondere bei der Ersrterung der
rage, wie sich die Grundsteuer-Hauptsumme im Ganzen zu dem gesammten
einertrage der westlichen Provinzen verhalt, nicht als die wirklichen wirthschaft-
lichen Reinerträge geltend gemacht werden.
4. 17.
Um diesen Katastralertrag zu ermitteln, wird folgendergestalt verfahren:
a. bei Ländereien wird:
1) innerhalb eines jeden Klassisikationsdistrikts (einer Gemeinefeldmark oder
mehrerer, wegen der Gleichartigkeit der Derhdlmisse, zu einer Abehei-
lung vereinigten Gemeinefeldmarken) für jede Bonitätsklasse einer je-
den Kulturart der jährliche Nakuralertrag eines Morgens mitkler Güte
bei landesüblicher Bewirthschaftungsart aus dem Durchschnitte einer
die gewöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden Reihe von Jah-
ren ermittelt, und nach den Durchschnittspreisen eines bestimmten, überall
gleichmäßigen Zeitabschnitts zu Gelde berechnet;
2) von diesem Geldertrage lediglich der unter der Voraussetzung der an-
genommenen Getreidedurchschnittspreise und der bei solchen Getreide-
Preisen gewöhnlichen Arbeitspreise zur Gewinnung desselben für einen
Morgen im Durchschnitt erforderliche, landübliche Kostenbetrag abge-
zogen, und demnächs ·
3) fuͤr jedes einzelne Grundstuͤck (jede iele nach dem auf dem vor-
stehenden Wege für einen Morgen seiner Kulturart und Bodenklasse
ermittelten Ueberschusse (Tarifsatz pro Morgen) der steuerbare Rein-
Ertrag berechnet;
b. bei Gebquden wird:
1) die Grundfläche derselben nach dem Tarissatze des besten Ackerlandes
in der Gemeine veranschlagt, und
2) bei Wohnhcdusern und allen übrigen durch 6. 21. nicht ausgenomme-
nen Gebduden, außerdem noch nach den, innerhalb der letzten
10 Jahren bekannt gewordenen Miethsätzen der mittlere jährliche Mieth-
werth ausgemittelt, von diesem aber
aa. für die allmählige ahnun des Anlagekapitals für die Un-
kerhaltungskosten, Verluste u. s. w. mindestens der vierte Theil
und höchstens die Hälfte desselben, ingleichen
bb. der nach der Bestimmung zu 1. besonders veranschlagte Ka-
tastral-Ertrag der Grundfläche
abgesetzt.
(. 18.