Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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186. 
Der in den g und a u verzeichnete steuerbare oder Ka- 
tastralertrag ist der für sämmtliche nicht ertraglose Grundstücke, in aͤltniß- 
maͤßiger Gleichheit durch Abschaͤtzung nach dem zur Zeit der letztern vorgefunde- 
nen Zustande, ohne Ruͤcksicht auf eine zufaͤllige Verbindung mit andern Grund- 
stuͤcken oder mit fremdartigen gewerblichen Anlagen ermittelte Be Die 
Katastralerträge bilden hiernach nur Drhelwihchlen und können bei Verhand- 
lungen über die Grundsteuer überhaupt und insbesondere bei der Ersrterung der 
rage, wie sich die Grundsteuer-Hauptsumme im Ganzen zu dem gesammten 
einertrage der westlichen Provinzen verhalt, nicht als die wirklichen wirthschaft- 
lichen Reinerträge geltend gemacht werden. 
4. 17. 
Um diesen Katastralertrag zu ermitteln, wird folgendergestalt verfahren: 
a. bei Ländereien wird: 
1) innerhalb eines jeden Klassisikationsdistrikts (einer Gemeinefeldmark oder 
mehrerer, wegen der Gleichartigkeit der Derhdlmisse, zu einer Abehei- 
lung vereinigten Gemeinefeldmarken) für jede Bonitätsklasse einer je- 
den Kulturart der jährliche Nakuralertrag eines Morgens mitkler Güte 
bei landesüblicher Bewirthschaftungsart aus dem Durchschnitte einer 
die gewöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden Reihe von Jah- 
ren ermittelt, und nach den Durchschnittspreisen eines bestimmten, überall 
gleichmäßigen Zeitabschnitts zu Gelde berechnet; 
2) von diesem Geldertrage lediglich der unter der Voraussetzung der an- 
genommenen Getreidedurchschnittspreise und der bei solchen Getreide- 
Preisen gewöhnlichen Arbeitspreise zur Gewinnung desselben für einen 
Morgen im Durchschnitt erforderliche, landübliche Kostenbetrag abge- 
zogen, und demnächs · 
3) fuͤr jedes einzelne Grundstuͤck (jede iele nach dem auf dem vor- 
stehenden Wege für einen Morgen seiner Kulturart und Bodenklasse 
ermittelten Ueberschusse (Tarifsatz pro Morgen) der steuerbare Rein- 
Ertrag berechnet; 
b. bei Gebquden wird: 
1) die Grundfläche derselben nach dem Tarissatze des besten Ackerlandes 
in der Gemeine veranschlagt, und 
2) bei Wohnhcdusern und allen übrigen durch 6. 21. nicht ausgenomme- 
nen Gebduden, außerdem noch nach den, innerhalb der letzten 
10 Jahren bekannt gewordenen Miethsätzen der mittlere jährliche Mieth- 
werth ausgemittelt, von diesem aber 
aa. für die allmählige ahnun des Anlagekapitals für die Un- 
kerhaltungskosten, Verluste u. s. w. mindestens der vierte Theil 
und höchstens die Hälfte desselben, ingleichen 
bb. der nach der Bestimmung zu 1. besonders veranschlagte Ka- 
tastral-Ertrag der Grundfläche 
abgesetzt. 
(. 18.
	        
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