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njurien-, Alimenten= und Entschddigungsprozessen und in allen Rechts-
treitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Kontraktsver-
haltnissen entspringen,
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei
den dortigen Gerichten belangt werden.
Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht des tempordren
Aufenthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen
persönlichen Wohnsitzes find jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Ortes
bestehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß
vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen.
Art. 10.
Allgemeines Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des
Keurs Se- Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; har
emand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen
ohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die
Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention.
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ge-
richtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder
dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird.
Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines
erbschaftlichen Ligurdationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der
letztere bereits rechrshäángig ist.
Art. 20.
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs= oder Liquidations-
Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermägen
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichts don
demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich beßindet, sichergestellt, inventirt, und
entweder in nalura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse aus-
geantwortet werden muß.
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt:
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner
angesallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausankwor-
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgldubiger, in so
weit nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die
Separation der Erbmasse von der Konkuremasse noch zulässig ist, so wie
nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verblei-
benden Ueberrestes der Konkursmasse fordern.
Ebenso können vor Ausanwortung des Vermögens an das allgemeine
Konkursgericht alle nach den Gesetzen dessenigen Staatres, in welchem
das auszuantwortende Vermögen sich befinder, zulässigen BVindikarions-,
Pfand-, Hppotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewäh-
renden Nechre an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be-
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlés die Befriedigung die-
ser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse
ab-
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