Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Art. 27. 
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen des= Gachtsstond 
selben in Beziehung auf die eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Bedingungen d Arh. 
gegen den Börger des andern Staates in dessen in dem Gerichtsbezirke des 
Arrestrichters befindlichen Vermägen angelegt werden, und begründet zugleich 
den Gerichtsstand für die Haupklage in soweit, daß die Entscheidung des Arrest- 
richters rücksichtlich der Hauptsache nicht bloß an dem in seinem Gerichtssprengel 
befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande be- 
sindlichen Vermögensobjekten des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung 
des Arrestes giebt jedoch dem Arrestkläger kein Vorzugsrecht vor andern Gldu= 
bigern und verlkiert daher durch Konkurseröffnung über das Vermögen des 
Schuldners seine rechrliche Wirkung. 
Art. 28. 
Der Gerichtsstand des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül= Gerichtsstand 
lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, findee nur dann 7“ Komtralts 
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts- 
bezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist 
oder in Erfüllung gehen soll. 
Art. 29. 
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wechsel- 
recht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts unter- 
wirft, in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig 
anerkannt, und begründer die Zuständigkeit eines jeden Geriches gegen den in 
seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner. 
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalerekution gegen 
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden. 
Art. 30. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- #shm 
mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen erkanung. 
Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration 
völlig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung gquittirt ist. 
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand ge- 
sordert oder einc ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei 
dem vormaligen Gerichtsstande der gefuhrten Verwaltung geschehen. 
Art. 31. 
Jede Intervention, die niche eine besonders zu behandelnde Rechtssache Interventien. 
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder accesssorisch, 
betreffe den Kläger oder den Beklagten, sen nach vorgängiger Streitankündi- 
gung oder ohne di selbe geschehen, begründer gegen den ausländischen Inter- 
vementen die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozess gefuhrt wird. 
Art. 32. 
Sobald vor irgend einem in den bieherigen Arkikeln bestimmten Geerichts= ###unz der 
stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu be- Rebtshangus- 
(To. 2117.) Nan endi-
	        
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