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(No. 2118.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königl. Preußischen und Herzog-
lich Anhale-Bernburgschen Regierung getrossene Uebereinkunft wegen ge-
genseitiger Gerichtsbarkeics-Verhältnisse. Vom ## September 1840.
77.
Zhischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen
Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen
worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter
den nachstehenden Bestimmungen und Einschränkungen, sowohl in Civil= als
Stras-Rechts-Sachen diesenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des In-
landes nach dessen Gesetzen und Gerichts-Verfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
Streitigkeiten.
Art. 2.
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agni-
tionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate
an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge-
richt geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Vergleiche
Statt finden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheileen
in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 29. bestimmt.
Art. 3.
Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskrdftiges Civilerkennt=
niß begründet vor den Gerichten des andern der kontrahirenden Staaten die
Einrede der rechtskräftig enrschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen waͤre.
Art. 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation einer
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht kompetenten Ge-
richtsbarkeit des andern Sctaates zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Er-
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge-
sprochene Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet.
Art. 5.
sae # Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Ge-
llagten. richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil dieser Ge-
richts-