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H Demgemäß wird der den Fürstlichen Kassen zu gewährende jährliche
nthei
a) an den Zollgefällen, und zwar rücksschtlich der Eingangs-Abgaben nach
Maaßgabe des Rein-Ertrages in dem zwischen Preußen und anderen
Deutschen Staaten bestehenden Gesammt-gollvereine, rücksichtlich der
Aus= und Durchgangs-Abgaben aber nach Maaßgabe des Rein-Er-
trages in dem wersihen Theile des Zollvereins nach den darüber be-
stehenden vertragsmáßigen Verabredungen;
b) an der Branntwein= und Braumalzsteuer, nach Maaßgabe des Rein-
Ertrages dieser Steuern in Preußen und denjenigen Staaten, mit
welchen Preußen deshalb vertragsmäßig in Gaemeinschast steht,
nach dem Verhdältnisse der Bevölkerung Preußens und der Fürstlichen Gebiets-
theile Lipperode, Cappel und Grevenhagen vom 1. Bate 1842. an regulirt,
und in vierteljährlichen Raten aus der Königlichen Provinzial-Steuer-Kasse
in Münster gezahlt werden. "
Artikel 13.
Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird bis zum letzten Decem-
ber 1853. festgesetzt. Erfolgt spaͤtestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses
Zeitraums keine Aufkuͤndigung von der einen oder der anderen Seite, so wird
der Vertrag als auf zwölf Jahre und so weiter von zwölf zu zwölf Jahren
verlangert angesehen.
Derselbe soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratißkation vorgelegt und
sollen die Ratifkations-Urkunden binnen sechs Wochen ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch=
tigten unterzeichnet und untersiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 18. Oktober 1841.
Franz August Eichmann. Wilhelm Arnold Eschenburg.
(L. S.) (L. S.)
Adolph Georg Theodor Otto Wilhelm Karl v. Roeder.
Pochhammer.
(L. S.) (L. S)
D. Auswechselung der Ratifikations-Urkunden der vorstehend unter No. 2210.
bis No. 2212. abgedruckten Verträge hat am 14. December 1841. zu Berlin
Statt gefunden.
(Nr. 2213.)