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der mehrerwähnten Bahnstrecke und der weiteren Bahn nach Wolfenbüttel der-
gestalt betreiben zu lassen, daß die ganze Bahn nach Braunschweig hin mit dem
Anfange des Jahres 1845. zur Befahrung eröffnet werden könne, in der Vor-
aussetzung, daß bis dahin auch die Bahn von Magdeburg nach Oschersleben
fertig hergestellt werde.
Artikel 5.
Zu 6. 23. des Gesetzes.
In Betreff des Bahnpolizeireglements bleibt die weitere Vereinbarung
sowohl wegen der auf den Betrieb sich beziehenden Anordnungen, als der zur
Sicherstellung desselben Königlich Preußischer Seits zu erlassenden polizeilichen
Vorschriften vorbehalten.
Die Herzoglich Braunschweigische Reglerung wird die bei der Eisenbahn-
Verwaltung ihrerseits anzustellenden Beamten nicht nur auf die Wahrnehmung
des Königlichen Preußischen Zoll= und Steuerinteresse, sondern auch auf die
Handhabung der vorerwähnten von der Königlich Preußischen Regierung zu
erlassenden polizeilichen Anordnungen mit vereidigen lassen.
Artikel 6.
Zu 6. 26. des Gesetzes.
Die Bestimmung der Förderungspreise für Personen, Thiere und Sa-
chen bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung überlassen, welche die-
selbe, zum Besten des öffentlichen Verkehrs, so billig als möglich stellen wird.
Die Förderungspreise für Sachen aller Art sollen jedoch in keinem Falle
höher angesetzt werden, als die Eracht auf gewöhnlichen Chausseen und Wegen
gleichzeitig und bei gleicher Waarenqualität und Entfernung unter gleichen ört-
lichen WVerhältnissen zu stehen kömmt. Auch sollen die gegenseitigen Untertha-
nen unter übrigens gleichen Verhältnissen, sowohl in Ansehung der Personen als
der Waarenbeförderung gleichmäßig behandelt werden, so daß den Herzoglich
Braunschweigischen Unterthanen als solchen dabei kein Vorzug vor den König-
lich Preußischen Unterthanen eingerdumt werden darf.
Artikel 7.
Zu 5. 36. des Gesetzes.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung macht sich verbindlich, der
Königlich Preußischen General-Postverwaltung in Beziehung auf die Benutzung
der innerhalb des Preußischen Gebieks belegenen Bahnstrecke von Oschersleben
bis zur Herzoglich Braunschweigischen Grenze unter allen Voraussetzungen ganz
dasselbe zu leisten, was derselben in Gemäßheit der Bestimmung in den é. 36.
des Gesetzes vom 3. November 1838. von der zur Anlegung einer Eisenbahn
von Magdeburg nach Oschersleben zu konzessionirenden Gesellschaft geleistet wer-
den muß. Auch wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung, die König-
lich