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8. 11.
Wo Landarmenverbaͤnde noch nicht bestehen, sollen sie unverzuͤglich ein-
gerichtet werden. Ueber ihre Einrichtung werden Wir nach Anhoͤrung Unserer
getreuen Staͤnde das Naͤhere festsetzen. Bis dahin behalten Wir Uns vor,
wegen vorldusiger Erfüllung der im H. 9. bestimmten Verbindlichkeit, auf den
Antrag der Minister des Innern und der Finanzen das Erforderliche anzuordnen.
d. 12.
Die Fürsorge für den Verarmten (§. 9.) hat derjenige Landarmenver-
band zu übernehmen, in dessen Bezirke das Bedürfniß dazu hervortritt.
Wenn sich dieses Bedürfniß bei einem im Auslande PVerarmten zeigt,
welcher nach den bestehenden Staatsverträgen übernommen werden muß, so
trägt diese Last der Armenverband desjenigen Landestheils, über dessen Grenze
der Verarmte nach der Bestimmung der Verwaltungsbehörden in das Inland
eintritt.
bh. 13.
Gerathen Milicair-Personen, welche nicht lediglich zur Erfüllung der all-
gemeinen Militairpflicht im Heere gedient haben, nach ihrer Entlassung in Hülfs-
bedürftigkeit und haben dieselben nicht vermöge ihres früheren Dienstverhält-
nisses eine Unterstötzung aus der Staatskasse zu beziehen, oder ist solche für
das obwaltende Bedürfniß unzurcichend, so hat der Landarmenverband die Für-
sorge für sie zu ubernehmen, es sey denn, daß sie in einer Gemeinde als Mit-
glieder ausdrücklich ausgenommen worden (§5. 1. Nr. 1.) oder nach ihrer Ent-
lassung in einem Gemeinde= oder Gutsbezirke einen Wohnsitz erworben oder drei
Jahre hindurch sich aufgehalten haben (§. 1. Nr. 2. und 3.).
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Verhäliniß der So weit Gemeinden zur Verpflegung ihrer Armen unvermoͤgend sind,
Armenverbäu=
de#uko##er hat der Landarmenverband ihnen Beihülfe zu gewähren.
d. 15.
Der Landarmenverband ist berechtigt, die zu seiner Fuͤrsorge gehoͤrigen
Armen derjenigen Gemeinde oder Gutsherrschaft, in deren Bezirk sich dieselben
zur Zeit des Eintritts ihrer Hülfsbedürftigkeit befinden, gegen eine angemessene
Entschädigung zur Verpflegung zu überweisen.
d. 1.
Wo besondere Landarmenhcuser errichtet sind, müssen darin, so weit der
Raum es gestattet, auch solche Arme, für welche von den Gemeinden oder Guts-
herrschaften zu sorgen ist, auf deren Verlangen gegen Vergütung eines angemesse-
nen Verpflegungssatzes ausgenommen werden.
4. 17.
Verrflichtung Für die Ehefrau eines Veramten hat derjenige Armenverband (58. 1. 5.
k rener T. und 9.) zu sorgen, welcher zur Fürsorge für den Ehemann verpfichtet ist.
Eisa , Hat aber eine Ehefrau, um sich selbstständig zu erndhren, vor ihrer Verarmung
we un inder
conetr befugter Weise getrennt von ihrem Manne an einem anderen Orte Feepeo
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