Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23. —
(Xr. 2359.) Uebereinkunft der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen we-
gen Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien. Vom 21. Sep-
tember 1842.; Bekanntmachung der Ratißkarion vom 29. Juni 1843.
Zor Ausführung des bei dem Abschlusse der Zollvereinigungsverträge nieder-
gelegten Vorbehalts einer weiteren Vereinbarung über die Annahme gemein-
schaftlicher Grundsätze hinsichtlich der Erfsindungspatente und Privilegien ist von
den zum Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen für die Dauer
des Zoll= und Handelsvereins nachstehende Uebereinkunft wegen Ertheilung von
Erfindungspatenten und Privilegien unter dem 21. September 1842. verabredet
und geschlossen worden:
Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Gereinsstaate vorbehalten,
über die Ertheilung von Patenten oder Privilegien zur ausschließlichen Benutzung
neuer Erfindungen im Gebiete der Industrie, es möge von einem Privilegium
für eine inlandische Erfindung (Erfindungspatrent) oder von einem Privilegium
für die Uebertragung einer ausländischen Ersindung (Einführungspatent) sich
konden, nach seinem Ermessen zu beschließen und die ihm geeignet scheinenden
orschriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen sich jedoch,
um einestheils die, aus dergleichen Privilegien hervorgehenden Beschränkungen
der Freiheit des Verkehrs unter den Vereinsstaaten möglichst zu beseitigen, an-
derntheils eine Gleichmadßigkeit in den wesentlichen Punkten zu erreichen, in Folge
des bei Eingehung der Bollvereinigungsvertrdge gemachten Vorbehalts allerseits
dahin, die nachfolgenden Grundsätze uber das Patentwesen zur Ausführung zu
bringen.
I. Es sollen Patente überall nur für solche Gegenstände ertheilt werden,
welche wirklich neu und eigenthümlich sind. Die Ertheilung eines Patents darf
mithin nicht stattfinden für Gegenstände, welche vor dem Tage der Ertheilung
des Patents innerhalb des Pereinsgebiets schon ausgeführt, gangbar, oder auf
irgend eine Weise bekannt waren; insbesondere bleibt dieselbe ausgeschlossen bei
allen Gegenständen, die bereits in öffentlichen Werken des In= oder Auslandes,
sie mögen in der Deutschen oder in einer fremden Sprache geschrieben sepn, der-
estalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt sind, daß danack deren
Auofüprung durch seden Sachverständigen erfolgen kann.
Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeit des zu patentiren-
den Gegenstandes bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen.
Jahrgang I843. (Nr. 232.) . 42 Fuͤr
(Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1843.)