Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2320.) Gesetz ũber die Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen. Vom 
6. Januar 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen tc. 2c. 
haben die bestehenden Vorschriften über die Bestrafung der Landstreicher, Bett- 
ler und aarbeltscheuen einer Revision unterworfen, und verordnen demnach auf 
den Antrag Unserer Minister der als und des Innern und nach erfordertem 
sucachern Unseres Staatsraths für den ganzen Umfang der Monarchie was 
olgt: 
8. 1. 
Wer geschaͤfts- oder arbeitslos umherzieht, ohne sich daruͤber ausweisen 
zu koͤnnen, daß er die Mittel zu seinem redlichen Unterhalt besitze oder doch 
eine Gelegenheit zu demselben aufsuche, hat als Landstreicher Gefaͤngniß nicht 
unter sechs Wochen oder Strafarbeit bis zu sechs Monaten verwirkt. 
Nach ausgestandener Strafe ist der Ausländer aus dem Lande zu wei- 
sen, und der Inländer in eine Korrektionsanstalt (§. 8.) zu bringen. 
8. 2. 
Das Betteln wird mit Gefaͤngniß bis zu sechs Wochen geahndet, wor- 
uͤber in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Koͤln die Polizeigerichte 
zu erkennen haben. 
Auslaͤndische Bettler koͤnnen nach ausgestandener Strafe von der Poli- 
zeibehoͤrde aus dem Lande gewiesen werden. 
(. 3. 
st der Bettler wegen eines solchen Vergehens bereits bestraft worden 
(5. 2.), so finden gegen ihn die Bestimmungen des §. 1. Anwendung. 
Eben diese singen treten ein: 
1) wenn auf falschen Namen oder unter füälschlicher Vorschützung von 
Unglücksfaällen, Krankheiten oder Gebrechen gebettelt wird; 
2) wenn der Bettler Wassen bei sich führt oder sich Drohungen erlaubt, 
insofern nicht durch die Drohung eine härtere Strafe verwirkt ist; 
3) wenn Jemand eines fremden Kindes beim Betteln sich bediene, oder 
ein Kind zu diesem Zweck hergiebt. 
6. 4. 
Den Bestimmungen der 66. 2. und 3. unterliegen auch diejenigen, welche 
Kinder zum Betteln anleiten oder ausschicken. 
6. 5. 
Wer Personen, die seiner Gewalt oder Aussicht untergeben sind und zu 
seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt, hat Ge- 
fängnißstrafe bis zu acht Tagen verwirkt. 
6v. 6. 
Mit der im #. 2. bestimmten Strafe sind auch diejenigen zu betegen, 
we 
(XNr. 2720.) 1) welche 
I. 
Landstreicher. 
II. 
Bettler. 
III. 
Arbeitsschene.
	        
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