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daß aus der gegenwärtigen Uebereinkunft keine Folgerungen auf Anerkennung
bestimmter hierauf bezüglicher Rechtsgrundsätze gezogen werden können.
Artikel 2.
Die in den betreffenden Staaten bestehenden Vorschriften, wodurch in
Absicht der Regulirung der im Artikel 1. Litt. a. erwähnten Ansprüche der
Rechtsweg ausgeschlossen ist, sollen durch gegenwärtiges Uebereinkommen nicht
aufgehoben werden, sondern bleiben nach wie vor in Kraft.
Artikel 3.
Ansprüche, die von einem der kontrahirenden Staaten in Beziehung auf
den betheiligten Reklamanten durch Vergleich oder durch eine Entscheidung der
bestellt gewesenen Liquidations-Kommission bereits erledigt worden sind, können
auf Grund der gegenwärtigen Uebereinkunft weder bei demselben Staate er-
neuert, noch gegen einen anderen Staat gerichtet werden. Betraf die geschehene
Erledigung nur eine Quote des Anspruches, so findet die vorstehende Bestim-
mung auf den Ueberrest des Anspruches keine Anwendung.
Ist aber von der Liquidations-Kommission eines Staates früher die Zu-
rückweisung eines Anspruches blos deshalb erfolge, weil dem Inhaber desselben
nach den damals angenommenen Bestimmungen die Unterthanen-Qualität man-
gelte, so kann sich auf eine solche Zurückweisung dersenige Staat nicht berufen,
dessen Unterthan nach den unten (Urtikel 19.) folgenden Bestimmungen der In-
haber der Forderung am 31. Januar 1827. gewesen ist.
Artikel 4.
Sollten sich Fdlle ergeben, wo von dem einen Staate Ansprüche bereits
befriedigt sind, die nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Vereinbarung
einem anderen Staate zur Regulirung (Artikel 1. Litt. #u.) zufallen würden,
so findet wegen dieser Ansprüche keine Ausgleichung unter den einzelnen Regie-
rungen statt, sondern dieselben werden hiermit allgemein gegeneinander außger
doben, und entsagen die kontrahirenden Regierungen hierdurch ausdrücklich allen
derartigen gegenseitigen Anforderungen.
Artikel 5.
Ansprüche, die erst aus Handlungen der jetzigen Regierungen entstanden
sind, bilden keinen Gegenstand der gegenwärtigen Auseinandersetzung. Dahin
gehören namentlich die gegen Hannover, Kurhessen und Braunschweig gerichte-
ten Reklamationen der Westphälischen Domainen-Kufer.
Artikel 6.
II. Ansprüche Die in dem Vertrage zwischen Preußen und Hannover vom 23. März 1830.
brester, Mersoz in 8. J. vorbehaltene Auseinandersetzung, wegen der dort unter Nr. 1. erwähn-
vormalige Kö- ten Ansprüche, sindet nur zwischen den genannten beiden Staaten, ohne Kon-
* Weft kurrenz von Kurhessen und Braunschweig statt.
A. Bestimmun- Wegen der Ansprüche von Unterthanen in den Eichsfeld-Hannoverschen
Ehuser „ie Aemtern und in der Stadt Goslar aus Verwaltungs-Rückständen, die während
Verbinduch= der Dauer des Königreichs Westphalen entstanden sind, bleibt es bei der Be-
keiten, (relcbe stimmung des Artikels 40. des gedachten Vertrags zwischen Preußen und Han-
zrung des Kö nover vom 23. März 1830., so weit solche Ansprüche nicht bereits inzwischen in
mcreiches Gemäßheit dieser Bestimmung erledigt sind.
Westphalen
entstanden sind. Ar-