Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Seine  Majestaͤt  der  Konig  von  Preußen:
Allerhoͤchst  Ihren  Geheimen  Legations-Rath  Friedrich  Carl  von  Bülow,
  Ritter  des  Königlichen  Preußischen  Rorhen  Adler-Ordens  zweiter
  Kaasse  mit  Eichenlaub  und  des  Eisernen  Kreuzes  zweiter  Klasse  u.  s.  w.,

und

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legations-Rath  Carl  Ludwig  Gustav  Borck,
Nitter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse
mit  der  Schleife  u.  s.  w.

Seine  Majestär  der  König  von  Hannover:

Allerhöchst  Ihren  General-Lieutenant,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Königüch  Preußischen  und  Königlich  Süächsischen
  Hofe,  August  von  Derger,  Groß-Kreuz  des  Königlich  Hannoverschen
  Guelphen-Ordens  u.  s.#  w.,

Alerpöchst  Ihten  Hofrath  Friedrich  Ernst  Witte,  Ritter  des  Koͤniglich
Hannoverschen  Guelphen-Ordens  vierter  Klasse  u.  s.  w.
Seine  Hoheit  der  Kur-Prinz  und  Mit-Regent  von  Hessen:

Höchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
an  dem  Königlich  Preußischen  Hofe,  den  Staats-Rarh  Carl  Friedrich
  von  Wilkens-Hohenau,  Commandeur  des  Kurfürstlich  Hessi
  schen  „Haus-  .Ordens  vom  goldenen  Löwen  u.  s.  w.,

Höchst  Aio  Ober-  Gerichts-Asesor  August  Moritz  Wöhler,

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  der  Herzog  von  Braunschweig
und  Lüneburg:

Höchst  Ihren  Wäister=  Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den
Oberst-Lieutenant  und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Karl  von  Ré-5r
  gr:  **2  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Ordens  Heinrich  des

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welche,  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Hôfe,  folgende  Verabredungen
getroffen  haben:
Artikel  1.

Bei  der  Auseinandersetzung  der  betheiligten  Staaten  handelt  es  sich  s  Auqkmkmk
uͤberhaupt:  stimmungen.
5)  bei  solchen  Ansprüchen,  welche  drirte  Personen  gegen  das  ehemalige  ’
nigreich  Westphalen  zu  haben  behaupten,  lediglich  um  die  Frage,  welchem
der  betheiligten  Staaten  ein  jeder  dieser  Ansprüche  zur  Regulirung  nach
den  von  ihm  bereits  aufgestellten  oder  noch  aufzustellenden  Grundsätzen
zu  überweisen  sey,  und
b)  um  Regulirung  derjenigen  Ansprüche,  welche  die  vier  kontrahirenden  Staaten
  gegeneinander  aus  der  Auflösung  des  vormaligen  Königreiches  Westphalen
  herleiten  zu  können  glauben.
Mit  Rücksicht  auf  die  von  den  einzelnen  Staaten  im  taufe  der  vorausgegangenen
  Verhandlungen  aufgestellten  und  festgehaltenen  verschiedenen  Grundsaͤtze
  über  ihr  Derhältniß  zum  Königreiche  Westphalen  versteht  es  sich  von  gee

(Nr.  2334.)