Seine Majestaͤt der Konig von Preußen:
Allerhoͤchst Ihren Geheimen Legations-Rath Friedrich Carl von Bülow,
Ritter des Königlichen Preußischen Rorhen Adler-Ordens zweiter
Kaasse mit Eichenlaub und des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse u. s. w.,
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Legations-Rath Carl Ludwig Gustav Borck,
Nitter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse
mit der Schleife u. s. w.
Seine Majestär der König von Hannover:
Allerhöchst Ihren General-Lieutenant, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am Königüch Preußischen und Königlich Süächsischen
Hofe, August von Derger, Groß-Kreuz des Königlich Hannoverschen
Guelphen-Ordens u. s.# w.,
Alerpöchst Ihten Hofrath Friedrich Ernst Witte, Ritter des Koͤniglich
Hannoverschen Guelphen-Ordens vierter Klasse u. s. w.
Seine Hoheit der Kur-Prinz und Mit-Regent von Hessen:
Höchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
an dem Königlich Preußischen Hofe, den Staats-Rarh Carl Friedrich
von Wilkens-Hohenau, Commandeur des Kurfürstlich Hessi
schen „Haus- .Ordens vom goldenen Löwen u. s. w.,
Höchst Aio Ober- Gerichts-Asesor August Moritz Wöhler,
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig
und Lüneburg:
Höchst Ihren Wäister= Residenten am Königlich Preußischen Hofe, den
Oberst-Lieutenant und Kammerherrn Otto Wilhelm Karl von Ré-5r
gr: **2 des Herzoglich Braunschweigischen Ordens Heinrich des
wen u.
welche, mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Hôfe, folgende Verabredungen
getroffen haben:
Artikel 1.
Bei der Auseinandersetzung der betheiligten Staaten handelt es sich s Auqkmkmk
uͤberhaupt: stimmungen.
5) bei solchen Ansprüchen, welche drirte Personen gegen das ehemalige ’
nigreich Westphalen zu haben behaupten, lediglich um die Frage, welchem
der betheiligten Staaten ein jeder dieser Ansprüche zur Regulirung nach
den von ihm bereits aufgestellten oder noch aufzustellenden Grundsätzen
zu überweisen sey, und
b) um Regulirung derjenigen Ansprüche, welche die vier kontrahirenden Staaten
gegeneinander aus der Auflösung des vormaligen Königreiches Westphalen
herleiten zu können glauben.
Mit Rücksicht auf die von den einzelnen Staaten im taufe der vorausgegangenen
Verhandlungen aufgestellten und festgehaltenen verschiedenen Grundsaͤtze
über ihr Derhältniß zum Königreiche Westphalen versteht es sich von gee
(Nr. 2334.)