Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Artikel 7. 
Die vor Errichtung des Königreichs Westphalen kontrahirten verbrief- 
ten Schulden nämlich sowohl 
a) solche, welche vor der Französischen Okkupation auf eine gesetz= und ver- 
fassungsmaßige Weise von den damaligen Regenen oder den Ständen 
eines seden Landes, oder von beiden gemeinschaftlich auf den Kredit des 
Landes oder der Domainen aufgenommen worden, als auch 
b) solche, welche während oder nach der Französischen Okkupation von den 
Landstanden allein oder mit den Landes-Verwaltungs-Behörden zur Auf- 
bringung der auf die okkupirten Länder gelegten Kriegskontributionen und 
zum Unterhalte der Französischen Truppen kontrahirt sind, 
werden mit ihren rückständigen und laufenden Zinsen, ohne Unterschied, ob von 
Seiten der Regierung des Königreichs Westphalen die Ausfertigung neuer 
Obligationen, Bons oder anderer Bescheinigungen stattgefunden hat, jedesmal 
von derjenigen Regierung aus deren setzigem Gebiete sie originiren, nach den von 
ihr darüber ausgestellten oder noch auszustellenden Grundsätzen regulirt werden. 
Artikel 8. 
Was die aus der Zeit vor Errichtung des Königreichs Westphalen her- 
rührenden unverbrieften Verbindlichkeiten anlangt, und zwar zundchst die 
Nenten, welche durch besondere Verträge fremden Regierungen oder einzelnen 
Fürstlichen und anderen Personen bewilligt sind, so bat, insofern wegen derselben 
noch Ansprüche bestehen, dersenige Staat, der sich im Besitz des Landes befin- 
det, welches vor der Gründung des Königreiches Westphalen zur Entrichtung 
der Rente verpflichtet war, die deshalb erforderliche Regulirung (Artikel 1. Litt. a.) 
zu bewirken. 
Artikel 9. 
Die noch unerledigten Ansprüche, wegen Gehalte und Pensionen, 
welche vor der Gründung des Königreiches Westphalen bewilligt worden sind, 
und zwar sowohl 
a) auf Nachzahlung der bis zur Errichtung des Königreiches Westphalen 
sällig gewordenen und noch nicht berichtigten Betrage, als auch 
b) auf Berichtigung der aus der Zeit von Errichtung des Königreiches 
iichhuen an bis zu dessen Auflösung rückständig gebliebenen Termine, 
endli 
Jc) auf Fortgewährung der Gehalte und Pensionen seit Auflösung des Ks- 
nigreiches Westphalen, 
werden einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Regulirung (Artikel 1. 
Litt. o.) insoweit überwiesen, als sie, ihrer Veranlassung nach, aus einem zu 
seinem jetzigen Gebiete gehörigen Landestheile herrühren. 
Sovweit über die Fortzahlung der vor Errichtung des Königreiches West- 
phalen bewilligten Pensionen für die Periode nach erfolgter Auflösung des ge- 
dachten Königreiches besondere Vereinbarungen zwischen Preußen, Hannover 
und Braunschweig in den Jahren 1813. bis 1816. getroffen worden sind, hat 
es bei denselben auch ferner sein Bewenden. 
(Nr. 2339.) Ar-
	        
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