Object: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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Artikel 6. 
Was in den Artikeln 4 und 5 über 
die Zuständigkeit der Friedenegerichte in 
Mieehstreitigkeiten verordner ist, gilt auch 
in Bezug auf Streitigkeiten über den Pacht 
von Grundstücken. 
Artikel 7. 
Die Erlaubniß zur Beschlagnahme in 
Gemäßheit der Ar#kel 553, 819 und 826 
der Civilprozetz- Ordnung kann für die Folge 
auch der Friedensrichter des Cantons, in 
welchem der Schuldner wehnhaft ist, sowie 
der Friedenerichter jenes Contons, in wel- 
chem die Beschlagnahme stattfinden soll, er- 
theilen. 
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Gleiches gilt von einer Beschlagnahme, 
um welche in Gemaßheit des Artikels 417 
der Civilprozeß-Ordnung in einem Falle des 
Artikels Absaß 1 des gegenwärtigen Ge- 
setzes nochgesucht wird. 
Das weitere Verf#hren bezüglich aller 
im Absatze 1 und 2 bezeichneten Brschlag- 
nahmen richtet sich nach den Bestimmungen 
der Civilprozeß= Ordnung. 
Artikel 8. 
Die Bestimmungen des gegenwirtigen 
Gesebes finden krine Anwendung auf Klagen, 
welche vor seiner Bekanmmachung im Ames= 
blatie der Pfalz durch erfolgte Vorladung 
bereits eingeleitet sind. 
Gegeben München, den 4. Februar 19854. 
Marx. 
v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. v. ##dr v. Zwehl. Graf v. Beigeroberg. 
Freiherr v. Pelkhoven, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths 
Deb. von Kobell