— 327 —
Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 34. —
(Nr. 2883.) Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemein=
heitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., betreffend das nutzbare Ge-
meindevermögen. Vom 26. Juli 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Anwendung einiger
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungsordnung
vom 7. Juni 1821. auf das Vermögen der Stadt= oder Landgemeinden ent-
standen sind, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhbrung Un-
serer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths,
für alle Theile Unserer Monarchie, in denen das Allgemeine Landrecht Ge-
setzeskraft hat, was folgt:
g. 1.
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Stadt= oder Land-
gemeinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann
durch eine Gemeinheitstheilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglie-
der verwandelt werden.
Eben so wenig darf derjenige Theil des Vermögens einer Stadt= oder
Landgemeinde, dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder Ein-
wohnern vermge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder-
Vermögen, in Städten Bürgervermögen genannt), durch eine Gemeinheitsthei-
lung in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner verwandelt werden.
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die den Mitgliedern
oder Eimwohnern, als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch außerdem durch
den Besitz eines Grundstücks, oder durch besondere persönliche Verhältnisse be-
dingt sind.
Die Absindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als
Korporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwoh-
ner die Benutzung dieser Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte er-
halten.
Jahrgang 4847. (Nr. 2883.) 55 K. 2.
Ausgegeben Berlin zu den 11. September 1847.