Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K. 15. 
Die Mitglieder des Gewerberathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. 
Ihre Suspension vom Amte und die Entfernung aus demselben erfolgt 
in denjenigen Fällen, in welchen solche bei Kommunalbeamten Statt findet, nach 
den für die Suspension und Amtsentsetzung der Letzteren vorgeschriebenen Ver- 
fahren. 
Außerdem tritt die Suspension und Amtsentsetzung ein, wenn ein Mit- 
glied des Gewerberathes oder ein Stellvertreter aus einem der im F. 7. er- 
wähnten Gründe die Befähigung zur Theilnahme an der Wahl der Mieglie- 
der verliert. In den ebengedachten Fällen ist der Vorsitzende des Gewerberathes 
befugt, dem Betheiligten die Ausübung des Amtes vorläufig zu untersagen, 
er muß aber hierüber sofort an die Regierung Bericht ersiatten, welche die 
Suspensson zu bestätigen oder aufzuheben hat. 
*i 
Die Berathung der zum Geschäftskreise des Gewerberathes gehörenden 
Angelegenheiten erfolgt, wenn solche die Interessen der verschiedenen Abtheilun- 
gen berühren, in gemeinschaftlichen Sitzungen aller oder der betheiligten Ab- 
theilungen. 
In andern Fällen sind die Geschäfte der einzelnen Abtheilungen in ge- 
trennten Sitzungen zu erledigen. 
g. 1 7. 
Zur Guͤltigkeit der Beschluͤsse des Gewerberathes ist die Anwesenheit 
von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. Treten mehrere Abtheilungen zu 
gemeinschaftlichen. Sitzungen zusammen, so ist die Anwesenheit von mindestens 
rei Mitgliedern jeder Abtheilung erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle 
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
S. 18. 
Die Ordnung der Sitzungen und der Geschäftsführung bei dem Ge- 
werberathe und bei dessen Ablheilungen wird durch ein Regulativ bestimmt, 
welches von dem Gewerberathe zu entwerfen und der Regierung zur Bestäti- 
gung vorzulegen ist. 
§. 19. 
Die Milglieder jeder Abtheilung wählen aus ihrer Mitte, nach absolu- 
ter Stimmenmehrhet, einen Vorsitzenden und, für dessen Geschäftsführung in 
Verhinderungsfallen, einen Stellvertreter auf zwei Jahre. In gleicher Art 
wählen sämmtliche Mitglieder des Gewerberathes aus ihrer Mitte den Vor- 
sitzenden des Gewerberathes und einen Stellvertreter für dessen Geschäftsfüh- 
rung in Verhinderungsfällen. Die Namen der Gewählten sind der Regierung 
anzuzeigen. Bei der Erneuerung dieser Wahlen, welche von zwei zu zwei 
Jahren nach der jedesmaligen Ergänzung des Gewerberathes erfolgt, in die 
(X. 310a) früher
	        
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