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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatedn.
Nr. 29—
(Nr. 3153.) Verordnung über das Verfahren in Civilprezessen in den Bezirken des Appel-
lationsgerichts zu Greifswald und des Justizsenats zu Ehrenbreitstein.
Vom 21. Juli 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Mreußen 2rc. 2c.
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, auf Grund des
Artikels 105. der Verfassungsurkunde, für die Bazire des Appellationsgerichts
zu Greifswald und des Justizsenats zu Ehrenbreitstein behufs Einführung
eines gleichmaßigen, auf Mündlichkeit und Oeffentlichkeit beruhenden Verfah-
rens in Civilprozessen, unter Aufhebung der bisherigen Prozeßvorschriften, so-
weit diese den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen, was folgt:
Erster Abschnitt.
Vom Mandatsprozeß.
K. 1.
Der unbedingte Mandatsprozeß soll in folgenden Fällen statt finden:
1) wegen aller Verbindlichkeiten aus einseitigen Geschäften, wenn die dar-
über errichtete Urkunde entweder von einer inländischen öffentlichen Be-
hörde oder einem inländischen Notar innerhalb der Grenzen ihrer Kom-
petenz und in gehöriger Form ausgefertigt oder beglaubigt, oder von
einer inländischen öffentlichen Behörde in eigener Angelegenheit ausge-
fertigt ist;
2) wegen aller auch aus zweiseitigen Geschäften herrährenden Forderungen
von Kapitalien, Zinsen und zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Lei-
siungen, wenn die darüber errichtete Urkunde die zu 1. bestimmten Er-
fordernisse hat und die Erfüllung der Gegenleistung in derselben do-
kumentirk ist.
Die Urkunde muß in beiden Fällen im Originale mit der Klage über-
reicht werden.
Joehrgang 1849. (Nr. 3153.) 49 3) we-
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1848.