Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 411 — 
Obligation 
der 
Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs. 
Litt. ... 
übrrr... Rthlr 
Die Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs ver- 
schuldet dem Inhaber dieser Schuldverschreibung die Summe von .... .. . . .. Rthlr., 
deren Empfang das unterzeichnete Repraͤsentanten-Kollegium bescheinigt. Dasselbe 
verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuldsumme, welche einen Theil des zur 
vorgedachten Melioration bestimmten, durch die Verordnung vom 22. August 
1848. (Gesetz-Sammlung Seite 281.) und das Allerhöchste Privilegium 
vonnn ... . . . . . (Gesetz-Sammlung Seite ) genehmigten Ge- 
sammtdarlehns von 1,300,000 Rehlr. bildet und von Seiten des Gläubigers 
unkündbar ist, nach Maaßgabe des umstehend abgedruckten Anleihe= und Amorti- 
sationsplans zu seiner Zeit zu tilgen, inzwischen aber bis zu dem hiernach zu 
bestimmenden Rückzahlungstermine mit. Prozent jährlich zu verzinsen. 
Für die Berichtigung der Zinsen hat der Staat die Garantie über- 
nommen. 
Freienwalde a. d. O, den .. 
Das Repräsentanten - Kollegium der Deichbau-SEsxsellschaft zur Aelioration 
des Uieder - Oderbruchs. 
(Unterschrift dreier Mitglieder.) 
Eingetragen im Register A ..... 
it dieser Obligation sind acht 
Zinskupons W 1. bis 8. ausgegeben. 
(A.. 3199.) Zins-
	        
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