Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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tet, wird von dem Gerichtsschreiber in eine Urne gelegt, aus welcher die Na- 
men auszuloosen sind. 
S. 86. 
Die Ziehung der Namen aus der Urne erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Sobald. ein Name gezogen ist, erklärt zuerst der Beamte der Staats= 
anwaltschaft und demnächst der Angeklagte oder dessen Verkheidiger durch die 
Aeußerung: „Angenommen“ oder „Abgelehnt“, ob er den Geschworenen an- 
nehme oder ablehne. 
Die Ablehnung oder Zurücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn ein fer- 
nerer Name aus der Urne gezogen ist. 
g. 87. 
Das Schwurgericht fuͤr den einzelnen Fall ist in dem Augenblicke gebil- 
det, wo die Namen von 12 nicht abgelehnten Geschworenen aus der Urne ge- 
zogen sind. 
K. 88. 
Das Reche zur Ablehnung erlischr jedenfalls, sobald nur noch 12 nicht 
abgelehnte Namen sich in der Loosurne befinden. 
K. 89. 
Die Anführung von Gründen für die Ablehnung ist nicht erforderlich. 
A. 90. 
Die Hälfte der Gesammtzahl der Ablehnungen sieht der Staatsanwalt= 
schaft, die andere Hälfte dem Angeklagten, oder wenn in einer und derselben 
Sache deren mehrere sind, allen zu. 
. 91. 
Ist die Gesammtzahl eine ungerade, so steht der Staatsanwaltschaft eine 
Ablehnung weniger zu, als dem Angeklagten. 
& 92. 
Sind bei einer und derselben Sache mehrere Angeklagte betheiligt, so“ 
haben sie sich über eine gemeinschaftliche Ausubung des Ablehnungsrechts 
zu einigen. 
K. 93. 
Das Schwurgericht für die Sache muß aus zwölf Personen, bei Strafe 
der Nichtigkeit besiehen. 
K. 94. 
Der Gerichtshof kann verordnen, daß außer den 12 Geschworenen noch 
einer oder mehrere in der durch das Loos besiimmten Reihenfolge zugezogen 
werden sollen, welche den Verhandlungen als stellvertretende Geschworene k 
en
	        
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