Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Stelle nach Abzug der nach §#. 59. und 60. zu berücksichtigenden Gegenlei- 
stungen zusammengerechnet. Die Summe beider stellt den Reinertrag der 
Stelle dar. 
K. 64. 
Der nach den §S#. 60. und 61. oder F. 63. festgestellte Geldbetrag kann 
von dem hierzu Verpflichteten durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrages 
an den Berechtigten abgelöst werden. 
Die Zahlung muß, in Mangel einer anderweiten Einigung, spatestens 
im Ausführungstermine erfolgen. 
Will der Verpflichtete eine solche Ablösung durch Kapitalzahlung nicht 
vornehmen, so erfolgt die Ablôsung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
heutigen Tage über die Errichtung der Rentenbanken. 
Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des achtzehn- 
fachen Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten dennoch frei, die Abfin- 
dung zum zwanzigfachen Betrage der Jahresrente in Rentenbriefen zu verlan- 
en. Wählt der Berechtigte diese Abfindung, so leistet der Verpflichtete die 
aarzahlung des achtzehnfachen Betrages an die Staatskasse, welche dagegen 
die dem Verpflichteten nach Maaßgabe des Gesetzes wegen Errichtung der 
Rentenbanken obliegenden Zahlungen an die Rentenbank zu leisten hat. 
Das Nähere bestimmt das Rentenbankgesetz. 
§. 65. 
Ist ein Grundstück außerhalb einer gutsherrlich-bäuerlichen Regulirung 
oder Ablösung oder ohne Begründung eines gutzherrlich-bäduerlichen Verhais 
nisses mittelst eines vor Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes errichteten 
schriftlichen Vertrages gegen Entrichtung eines Kanons oder Zinses und an- 
derer Leistungen zu Erbpacht, Erbzins oder Eigenthum überlassen worden, so 
finden die Bestimmungen der . 63. und 61. keine Anwendung. 
Es kann vielmehr in einem solchen Falle der Kanon oder Zins, sowie 
der Geldwerth der übrigen etwa noch stipulirten Leistungen, nach Abrechnung 
des Geldwerkhes der Gegenleistungen, zum zwanzigfachen Betrage und zwar 
auf den Antrag des Berechtigten nur durch Vermutelung der Rentenbanken, 
und auf den Antrag des Verpflichteten nur durch Baarzahlung desselben nach 
vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung abgelöst werden. Oer Verpflich- 
tete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen, 
von dem Ablauf der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutra- 
gen. Ooch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbun- 
den, die mindesiens Einhundert Thaler betragen. Oer jedesmalige Rückstand 
ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. 
Uebrigens finden auch hier die Vorschriften der Hh. 53., 55. und 56. 
Anwendung. 
Ausgeschlossen von den Bestimmungen der W. 64. und 65. bleiben die 
Reallasien, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen zustehen. Die Be- 
stimmung über deren künftige dest itive Ablösung bleibr einem besonderen Ge- 
setze,
	        
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