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(Nr. 3260.) Allerhöchster Erlaß vom 19. März 1850., betrefsend die Anciennetäts-Verhält-
nisse, die Gehaltsstufen und den Rang der richterlichen Beamten, so wie
der Beamten der Staatsanwaltschaft.
A. Ihren Bericht vom 1. d. M. will Ich zur Ausführung der §#. 4., 36.,
39. der Verordnung vom 2. Januar v. J. und in Folge der von den Kam-
mern über die Etats für die Justizoerwaltung gefaßten Beschlüsse hinsichts der
Anciennetäts-Verhällnisse, der Gehaltssiufen und des Ranges der richterlichen
Beamten, sowie der Beamten der Staatsanwaltschaft in sämmtlichen Provinzen
der Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu
Köln, folgende Bestunmungen treffen:
1) Die Gehälter der Appellationsgerichts-Raäthe werden nicht, wie bisher,
nach dem speziellen Etat des Appellationsgerichts, bei welchem dieselben
angestellt sind, sondern nach der Gesammtanzahl der bei allen Appel-
lationsgerichten vorhandenen Rathsstellen in den zulässigen Abstufungen
regulirk. Die Lokalzulagen, welche der Etat für einige Rathsstellen in
Berlin nachweist, werden hierdurch nicht betroffen. Die Verhltnisse
des Justiz= Senats zu Ehrenbreitslein bleiben einer besonderen Bestim-
mung vorbehalten.
2) Bei den fünf Stadtgerichten zu Berlin, Breslau, Königsberg, Danzig
und Magdeburg sollen die Stellen der Mitglieder, ausschließlich der Di-
rektoren, zu à aus Rathsstellen und zu 1 aus Richterstellen bestehen.
Die Mitglieder rücken bei jedem dieser Gerichte unter sich nach ihrer
Anciennekät vor, welche bei den Räthen durch das Datum des Raths-
Patents und bei den Richtern durch das Dienstalter als Richter, nadmlich
durch die erste elaksmäßige Anstellung bei einem solchen Gerichte, oder,
sofern sich hierauf ein früheres Dienstalter gründet, durch die Anciennetaͤt
als Obergerichts-Asesor, beziehungsweise Gerichts = Assessor, bestimmt
wird.
3) In den Etats der Kreisgerichte werden die Stellen der Mitglieder, aus-
schliehlich der Direktoren, sämmtlich als Richterstellen aufgeführt. Einem
Theile der Richter bis zur Hälfte der Mitglieder der innerhalb eines
Appellationsgerichts-Bezirks befindlichen Kreisgerichte kann nach Maaß-
gabe ihrer Wuürdigkeit der Raths-Karakter verliehen werden, welcher
jedoch keine Anciennetätsrechte in Bezug auf die zu 2. erwähnten Raths-
siellen begründet. Oie Gehälter der Mitglieder, ausschließlich der Di-
rektoren, werden nicht, wie bisher, nach dem speziellen Etat des Gerichts,
bei welchem dieselben angestellt sind, sondern nach der Gesammtanzahl
der bei allen Kreisgerichten innerhalb eines Appellationsgerichts-Bezirks
vorhandenen Richterstellen in den zulässigen Abstufungen regulirt. Lokal-
zulagen, welche die Etats für einzelne Stellen bei Gerichten in größeren
Städten nachweisen, werden hierdurch nicht berührt. Die Anciennetät
und die Reihefolge im Kollegium ist ausschließlich nach dem Dienstalter
als