Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaternr. 
  
JNr. 34.— 
  
  
(Nr. 3320.) Vertrag zwischen Seiner Majestct dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit 
dem Herzoge von Anhalt-Bernburg, wegen Uebertragung der Leitung der 
Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsgeschäfte im Herzogthume Anhalt- 
Bernburg auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden. 
Vom 11. September 1850; ratifizirt den September 1850. 
19. 
N. # Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner 
Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg mit Bereitwilligkeit entgegengekom- 
men sind, die Leitung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs= Geet fte im 
Herzogthum Anhalt-Bernburg den -niglich Preußischen Auseinandersetzungs- 
Behörden zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren 
Bestimmungen: 
Königlich Preußischer Seits: 
der Geheime Ober-Regierungsrath Kette, 
der Geheime Legationsrath Hellwig und 
der Regierungsrath Heyder, 
und Herzoglich Anhalt-Bernburgischer Seits: 
der Regierungsrath Steinkopff 
zusammengetreten und haben, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Ver- 
trag geschlossen: 
Artikel 1. 
Die Leitung der Gemeinheitstheilungen und Ablösungen in dem Herzog- 
thum Anhalt-Bernburg, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Strei- 
tigkeiten, soll durch die für die Prooin Schsen dazu berufenen Königlich 
Päeaugzischen Behörden, zur Zeit die Königliche General-Kommission in Sten- 
dal, und durch das Revisions-Kollegium für Landeskultur= Sachen in Berlin 
erfolgen. 
Artikel 2. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Herzogthum An- 
halt-Bernburg geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt wer- 
Jahrgang 1850. (Nr. 3320.) 760 den. 
Ausgegeden zu Berlin den 3. Oktober 1850.
	        
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