Sachregister. 1850.
Domainen- Nenten (Forts.)
über die Ausführung obiger Bestimmungen hat der
Finanzminister ein besonderes Reglement zu erlassen.
(ebend. §. 61.) 128. — ob und in wie weit die Vor-
schriften des Art. VII. der Vererd. v. 17. Jan. 1820.
über die Behandlung des Staatsschultenwesens mit
Nückslcht auf die obigen Bestimmungen zu medifziren,
blelbt der Erwägung bei künftiger Revision jenes Ge-
sebes vorbehalten. (ebend. §. ö1.) 128. — (. auch
Domantal-Nenten.
Domainen-Verwaltung, das im §. 2. Nr. Z. der.
Verordnung v. 28. Juli 1838. derselben hinslchtlich der
Beantragung von Separationen elngeräumte Vorrecht
wird aufgehoben. (G. v. 2. März 50. Art. 13.) 143.
Domanilal-Abgaben, seder Art, Aufhebung der Ver-
ordnung über die Ablssung derselben v. 16. Märg 1811.
durch das Gesetz (v. 2. März 50. §S. 1. Nr. 1.) 77.
Domanial-Nenten, Aushebung der Kabinetsorder rom
19. Juni 1837 wegen Ablösung ders. zum 25fachen Be-
trage, durch das Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 20.)
78. — siehe auch Domainen-Renten.
Dorfgemeinden, in wlefern denselben das Elgenthum
an den nicht zu den Wegen nöthigen freien Plätzen in-
nerhalb der Dorflage zusteht. (G. v. 2. März 60. §.
3. Nr. 14.) 81. — bieselben haben aber fortan auch
die bisher damlt verbunden gewesenen Lasten, z. B.
die Instandholtung der Dorfstraße, der Brücken, Stege
u. s. w. zu tragen. (ebend. s. 3. Nr. 14.) 81. — diese
Bestimmungen treten erst mit Einführung der neuen
Gemeinde = Ordnung in den einzelnen Gemeinden in
Krast. (ebend. §. 3. Nr. 14.) 81.
Dorlar, Ort, siehe Lahn.
Dreschgärtnerstellen, Regulirung der Eigenthums-
rerleihung für solche. (G. v. 2. März 50. 8. 74.) 100.
Drobungen, mit elner mit gemeiner Gesahr verbun-
denen Besch#èigung, bei Verurtheilung wegen solcher ist
der Richter ermächtigt, nach Bewandtniß der Umstände
auf Stellung unter Polizelaussicht mitzuerkennen. (G.
v. 12. Febr. 50. §S. 2.) 50. — desgl. die Verurthei-
lung urgen Versuchs dieses Verbrechens oder wegen
Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50.
Druck, durch solchen seine Melnung frei zu äußern, hat
seder Preuße das Recht. (Verf.-Urk. v. 31. Jan. 50.
Art. 27.) 20. — Vergehen, welche durch solchen began-
gen werden, sind nach den. allgemelnen Strafgesetzen zu
bestrafen. (ebend. Art. 28.) 20. — vor der erfolgten
Revislon des Strafrechts wird über dergl. Vergehen ein
besenderes Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 34.
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Druckschriften, jeder Arl, welche außerhalb des Preu-
flschen Staats erscheinen, deren Verbreltung kann von dem
Minister des Innern verboten werden. (V. v. 5. Juni 50.
5. 3.) 330. — Strafen für den Verkauf und die Ver-
breltung solcher verbotenen Schriften. (ebend. §. 3.)
330. — die Staatsanwaltschaft und deren Organe flad
verpflichtet, in diesen Fällen die betreffenden Blätter
vorläufig mit Beschlag zu belegen. (§. 3.) 330.
Dünger, Ablösung der Berechtigung zur Nupzung frem-
der Acker gegen Hergebung desselben kei Gemelnhrits-
theilungen, in so fern jene Berechtigung auf riner Dienst-
barkeit beruht. (G. v. 2. März 60. Art. 1.) 139.
Duisburg, Kreis, sirhe Rheinprovinz.
Düren, Kreis, stehe Handelskammern.
Dürscheld, Ort, stehe Chaussebau Nr. 19.
Düsseldorf-Aachen, slehe Eisenbahnen Nr. 7.
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn, slehe Eisen-
bahnen Nr. 6.
Düsseldorfer Stadtobligationen, auf den Inhaber
lautend, zum Bekrage von 400,000 Rthlr., deren Emis-
sion als Darlehn mit 5 Prozent fährl. Verzinsung zur
Regulirung des stärtischen Schuldenwesens und zur Be-
streimng der Kosten mehrerer gemelnnützigen Anlagen,
unter Aufhebung des früheren Prlollegiums v. 8. Junk
1816. wegen Emission solcher Obligatlonen zum Be-
trage von 300,000 Rchlr. (Privileg. v. 17. Dezbr. 49.)
9— 13. — Errichtung eines städtischen Schuldentil-
gungs--Kommisslon zur Leitung der die Ausstellung,
Verzunsung und Tilgung der zu emittlrenden Obliga-
tionen bekreffenden Geschäfte. (ebend. Nr. 2.)9.f. — den
Inhabern der Obligatlonen steht kein Kündigungerecht
gegen dle Startgemeinde zu. (ebend. Nr. 1.) 9. —
Anordnungen wegen deren Verzinsung und Tilgung.
(ebend. Nr. 1. 4—14.) 9—13.
Duttweiler, Ort, siehe Eisenbahnen Nr. 8.
E.
Eckenhagen, slehe Friedensgerichte.
Ehe, Cloil-, deren Einsührung ersolgt nach Maßgabe
eines besonderen Gesetzes. (Verf. Urk. v. 31. Janr.
50. Art. 17.) 10. »
Ehrenbreitstein, siehe Justizsenat.
Eid (eldliches Geloͤbniß, Vertidung), dessen Ablelstung
seitens des Königs in Gegenwart der vereinigten Kam-
mern, die Versassung des Königsreichs sest und unver-
brüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit 1R
3 * tl-