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Eid (tidliches Gtloõbniß, Vertidung), (Forts.)
silben und den Gesetzen zu regieren. (V. U. v. 31.
Jan. 50. Art. 51.) 21. — tesgl. seilens des bestimm-
ten Regenten während der Minderjhrigkeit des Kö-
nigs oder wenn terselbe sonst dauernd verhlndert ist,
selbst zu regieren. (ebend. Art. 58.) 21. — die Mlt-
glieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten
leisten dem Könlge den Eid der Treue und des Ge-
horsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung
der Verfassung. (ebend. Art. 108.) 31. — das ebige
eldliche Gelöhniß des Königs, so 31nn die vorgeschrie-
bene Vereldigung der beiden Kammern und aller Staats-
bramten erfolgt segleich nach der auf dem Wege der
Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision der Ver-
fassung. (ebend. Art. 119.) 35. — eine Vereidigung
des Heeres auf die Verfassung sindet nicht statt. (ebend.
Art. 108.) 34. — seitens des Direktors und der Mit-
glieder der Hauptrerwaltung der Staatsschulden in
öffentlicher Sitzung des Ober-Trikunals. (G. v. 21.
Febr. 50. §. 9.) 39. — Vereidlgung der Mltglieder
der Staatsschulten = Kommisslen. (ebend. §. 13.) 09.
— seitens der Mitglieder des Gemeinde-Vorstandes.
Gem. Ord. v. 11. März 50. S§. 32. 92.) 223. 236.
— durch Handschlag seltens der Mitglieder des Ge-
meinderaths. (Gem. Orr. v. 11. März 50. Ss. 26.
81.) 221. 236. — der Milglieder der Kreis-Ausschüsse
durch Hanrschlag an Eidesstatt. (Kreis-l #1c. Ord. v.
11. März 30. Art. 26.) 250. — desgl. der Bezirks-
deputirten des Bezirksraths. (#rk. 31.) 258. — baß
solcher als eln zulässiges Bewelsmittel in Injurlensa-
chen nicht anzusehen sei, bleibt für den Civilprozeß we-
gen Beleldigungen maßgebend. (G. v. 11. März 60
S. 6.) 175.
Eigenthum, dasselbe ist unverletlich, daher es nur aus
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgänglge, in
dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende
Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder
beschränkt werden kann. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50.
Art. 9.) 18. — volles, dasselbe erlangen die Erbzins-
leute und Erbpächter lerlglich auf Grund des Gesetzes.
(v. 2. März 50. §. 2. Nr. 2 u. J. 5.) 80. 82.
Eigenthums-Verleihungen, Verschriften für dessen
Verleihung in Beziehung auf länliche, ihren Besitzern
nicht zu Elgenthums-, Erbzins- oder Erbpachtsrechten zu-
stehenden Stellen. (G. v. 2. März 50. Sös. 73—90.)
90—103. — freles, in solches sollen die bestehenden
Lehen und Jamilien-Fidrikommisse umgestaltet werden.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 40. u. 41.) 22. — (.
auch Grundeigenthum und Gruntstücke; tesgl.
Chausserbau u. Eisenbahnen.
Sachregister. 1850.
Eindelch as r leg h ite b„ slehe Deich-2c.
Angrelegenheiten.
Eingangs-Abgabe (Eingangs-Zoll) — deren Fort-
erhetung vom ausländischen Zucker und Syrup für den
Zeitraum vom 1. Sept. 1850 bis Ende August 1853
nach den in der provisorischen Verord. vom 18. Junt
1818 normirken Sätzen. (G. v. 11. März 50. §. 2)
199. — bessen Erhebung vom ausländischen Zucker
und Sprup für den Zeltraum v. 1. Sept. 1850 kis
Ende August 1853. (V. v. 19. Juni 50.) 339. — für
ungereinigte Soda, der Verordnung v. 3. März 49.
über die Festsetzung ders. haben beide Kammern ihre
Genehmigung ertheilt. (Staakemlnist.-Belanntm. v.
10. Janr. 50.) S. *ni
Einkaufsgeld, slehe Einzugsgeld.
Einnahme -Etat, jährlicher, lehhe Staatshaus-
halts-Etate.
Einnahmen, der Provinzlal-, Bezirks-, Kreis- und
Gemelndevertretungen, über solche muß wenigstens fähr-
lich ein Berlcht aench werden. (V. U. v. 31.
Jan. 50. Art. 103. Nr. 4.) 33
Einwohner, als selche werden dielenigen betrachtet,
welche in dem Gemeindebezirke nach den Bestimmungen
der Gesetze ihren Wohnsitz haben. (Gem. Ord. v. 11.
März 50. §. 2.) 213. — Berechtigung derselben zur
Milbenutzung der öffentlichen Gemeinde= Anstalten u.
Verpflichtung ders. zur Theilnahme an den Gemeinde-
lasten (ebend. §. .) 213.
Einzelgemelnden, Bestimmungen über deren Vereini-
gung zu Sammtgemeinden. (Gem. Ord. v. 11. März
60. sS. 126—136.) 213—246.
Einzelrichter, dleselben sind zur Haltung der Gesetz-
Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes verpflich-
tet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — Die Verurthei-
lung durch solche soll die Stellung unter Pollzelaussicht
niemals nach sich zlehen. (G. v. 12. Febr. 50.
S. 3.) 50.
Einzugsgeld (Einkaufsgeld), ven der Entrichtung eines
solchen kann der Gemeinderath die Theilnahme an den
Gemeindenutzungen abhänglg machen. (Gem. Ord. vom
11. März 50. Ss. 46. 106.) 225. 230. — auch für
besondere Vortheile, welche der Ausenthalt in der Ge-
meinde gewährt, kann ein solches gefordert werden.
(ehend. Ss. 46. 100.) 225. 239. — derartige Beschlüsse
des Gemeinderathes bedürsen der Genehmigung des Be-
Kksrathe, 58 des Krelsausschusses (ebend. ss. 46.
106.) 22 225. 23
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