Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Eid (tidliches Gtloõbniß, Vertidung), (Forts.) 
silben und den Gesetzen zu regieren. (V. U. v. 31. 
Jan. 50. Art. 51.) 21. — tesgl. seilens des bestimm- 
ten Regenten während der Minderjhrigkeit des Kö- 
nigs oder wenn terselbe sonst dauernd verhlndert ist, 
selbst zu regieren. (ebend. Art. 58.) 21. — die Mlt- 
glieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten 
leisten dem Könlge den Eid der Treue und des Ge- 
horsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung 
der Verfassung. (ebend. Art. 108.) 31. — das ebige 
eldliche Gelöhniß des Königs, so 31nn die vorgeschrie- 
bene Vereldigung der beiden Kammern und aller Staats- 
bramten erfolgt segleich nach der auf dem Wege der 
Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision der Ver- 
fassung. (ebend. Art. 119.) 35. — eine Vereidigung 
des Heeres auf die Verfassung sindet nicht statt. (ebend. 
Art. 108.) 34. — seitens des Direktors und der Mit- 
glieder der Hauptrerwaltung der Staatsschulden in 
öffentlicher Sitzung des Ober-Trikunals. (G. v. 21. 
Febr. 50. §. 9.) 39. — Vereidlgung der Mltglieder 
der Staatsschulten = Kommisslen. (ebend. §. 13.) 09. 
— seitens der Mitglieder des Gemeinde-Vorstandes. 
Gem. Ord. v. 11. März 50. S§. 32. 92.) 223. 236. 
— durch Handschlag seltens der Mitglieder des Ge- 
meinderaths. (Gem. Orr. v. 11. März 50. Ss. 26. 
81.) 221. 236. — der Milglieder der Kreis-Ausschüsse 
durch Hanrschlag an Eidesstatt. (Kreis-l #1c. Ord. v. 
11. März 30. Art. 26.) 250. — desgl. der Bezirks- 
deputirten des Bezirksraths. (#rk. 31.) 258. — baß 
solcher als eln zulässiges Bewelsmittel in Injurlensa- 
chen nicht anzusehen sei, bleibt für den Civilprozeß we- 
gen Beleldigungen maßgebend. (G. v. 11. März 60 
S. 6.) 175. 
Eigenthum, dasselbe ist unverletlich, daher es nur aus 
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgänglge, in 
dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende 
Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder 
beschränkt werden kann. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. 
Art. 9.) 18. — volles, dasselbe erlangen die Erbzins- 
leute und Erbpächter lerlglich auf Grund des Gesetzes. 
(v. 2. März 50. §. 2. Nr. 2 u. J. 5.) 80. 82. 
  
Eigenthums-Verleihungen, Verschriften für dessen 
Verleihung in Beziehung auf länliche, ihren Besitzern 
nicht zu Elgenthums-, Erbzins- oder Erbpachtsrechten zu- 
stehenden Stellen. (G. v. 2. März 50. Sös. 73—90.) 
90—103. — freles, in solches sollen die bestehenden 
Lehen und Jamilien-Fidrikommisse umgestaltet werden. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 40. u. 41.) 22. — (. 
auch Grundeigenthum und Gruntstücke; tesgl. 
Chausserbau u. Eisenbahnen. 
Sachregister. 1850. 
  
Eindelch as r leg h ite b„ slehe Deich-2c. 
Angrelegenheiten. 
Eingangs-Abgabe (Eingangs-Zoll) — deren Fort- 
erhetung vom ausländischen Zucker und Syrup für den 
Zeitraum vom 1. Sept. 1850 bis Ende August 1853 
nach den in der provisorischen Verord. vom 18. Junt 
1818 normirken Sätzen. (G. v. 11. März 50. §. 2) 
199. — bessen Erhebung vom ausländischen Zucker 
und Sprup für den Zeltraum v. 1. Sept. 1850 kis 
Ende August 1853. (V. v. 19. Juni 50.) 339. — für 
ungereinigte Soda, der Verordnung v. 3. März 49. 
über die Festsetzung ders. haben beide Kammern ihre 
Genehmigung ertheilt. (Staakemlnist.-Belanntm. v. 
10. Janr. 50.) S. *ni 
Einkaufsgeld, slehe Einzugsgeld. 
Einnahme -Etat, jährlicher, lehhe Staatshaus- 
halts-Etate. 
Einnahmen, der Provinzlal-, Bezirks-, Kreis- und 
Gemelndevertretungen, über solche muß wenigstens fähr- 
lich ein Berlcht aench werden. (V. U. v. 31. 
Jan. 50. Art. 103. Nr. 4.) 33 
Einwohner, als selche werden dielenigen betrachtet, 
welche in dem Gemeindebezirke nach den Bestimmungen 
der Gesetze ihren Wohnsitz haben. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. §. 2.) 213. — Berechtigung derselben zur 
Milbenutzung der öffentlichen Gemeinde= Anstalten u. 
Verpflichtung ders. zur Theilnahme an den Gemeinde- 
lasten (ebend. §. .) 213. 
Einzelgemelnden, Bestimmungen über deren Vereini- 
gung zu Sammtgemeinden. (Gem. Ord. v. 11. März 
60. sS. 126—136.) 213—246. 
Einzelrichter, dleselben sind zur Haltung der Gesetz- 
Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes verpflich- 
tet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — Die Verurthei- 
lung durch solche soll die Stellung unter Pollzelaussicht 
niemals nach sich zlehen. (G. v. 12. Febr. 50. 
S. 3.) 50. 
Einzugsgeld (Einkaufsgeld), ven der Entrichtung eines 
solchen kann der Gemeinderath die Theilnahme an den 
Gemeindenutzungen abhänglg machen. (Gem. Ord. vom 
11. März 50. Ss. 46. 106.) 225. 230. — auch für 
besondere Vortheile, welche der Ausenthalt in der Ge- 
meinde gewährt, kann ein solches gefordert werden. 
(ehend. Ss. 46. 100.) 225. 239. — derartige Beschlüsse 
des Gemeinderathes bedürsen der Genehmigung des Be- 
Kksrathe, 58 des Krelsausschusses (ebend. ss. 46. 
106.) 22 225. 23 
El-
	        
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