Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 15. 
Die Kaution muß bei der General-Staatskasse oder bei der Regierungs- 
Hauptkasse des Bezirks in baarem Gelde niedergelegr werden. 
Die Kautionen werden gleich denen der Kassen= und Magazinbeamten 
der Haup'erwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung nach Mabe der 
Allerhöchsten Kabinetsorder vom 11. Februar 1332. (Gesetz-Sammlung 
Seite 61.) überwiesen und mit vier Thalern vom Hundert auf das Jahr in 
halbjährigen Zahlungen verzinst. 
S. 16. 
Die Zurückgabe der Kaution, welche bei der betreffenden Bezirks-Regie- 
rung, beziehungsweise dem Polizei-Präsidium in Berlin, zu beantragen ist, darf 
nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an 
gerechnet, an welchem das letzte Blatt der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift 
erschienen ist, und nicht anders, als gegen eine Bescheinigung der zuständigen 
Scaatsanwaltschaft, daß eine gerichtliche Verfolgung wegen des Inhalts des 
Blattes nicht im Gange sei. 
Cessionen, Verpfändungen oder Arrestschläge der Kautionen sind den be- 
treffenden Bezirks-Regierungen, für Berlin dem Polizei-Präsidium daselbst, auf 
die gesetzlich vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. Diese Behörden haben 
bei Zurückgabe der Kautionen nach Anleitung der Bestimmungen zu §. 2. der 
Allerhöchsten Kabinetsorder vom 15. April 1837. (Gesetz Sammlung Seite 73.) 
zu verfahren. 
Die Bestimmung zu §. . ebendaselbst gilt auch in Betreff der für Zei- 
tungen und Zeitschriften bestellten Kautionen. 
S. 17. 
Von der Kautionsbestellung befreit sind: periodische Druckschriften, 
welche 
1) lediglich amrliche Bekanntmachungen, Familiennachrichten, Anzeigen aus 
dem Gewerbeverkehr, über öffentliche Vergnügungen, Verkäufe, gestoh- 
lene, verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrichten des 
täglichen Verkehrs enthalten, oder, unter Ausschluß aller politischen und 
sozialen Fragen, für rein wissenschaftliche, technische oder gewerbliche Ge- 
gensiände bestimmt sind; 
2) von den Kammern oder Königlichen Behörden herausgegeben werden. 
S. 18. 
Der Verpflichtung zur Kautionsbestellung unterliegen auch die Heraus- 
geber der beim Erlasse dieses Gesetzes bestehenden Bläffer. Es wird ihnen 
Nr. 3393.) jedoch
	        
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