Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g.  15.

Die  Kaution  muß  bei  der  General-Staatskasse  oder  bei  der  Regierungs-Hauptkasse
  des  Bezirks  in  baarem  Gelde  niedergelegr  werden.

Die  Kautionen  werden  gleich  denen  der  Kassen=  und  Magazinbeamten
der  Haup'erwaltung  der  Staatsschulden  zur  Verwaltung  nach  Mabe  der
Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  11.  Februar  1332.  (Gesetz-Sammlung
Seite  61.)  überwiesen  und  mit  vier  Thalern  vom  Hundert  auf  das  Jahr  in
halbjährigen  Zahlungen  verzinst.

S.  16.

Die  Zurückgabe  der  Kaution,  welche  bei  der  betreffenden  Bezirks-Regierung,
  beziehungsweise  dem  Polizei-Präsidium  in  Berlin,  zu  beantragen  ist,  darf
nicht  früher  erfolgen,  als  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,  von  dem  Tage  an
gerechnet,  an  welchem  das  letzte  Blatt  der  betreffenden  Zeitung  oder  Zeitschrift
erschienen  ist,  und  nicht  anders,  als  gegen  eine  Bescheinigung  der  zuständigen
Scaatsanwaltschaft,  daß  eine  gerichtliche  Verfolgung  wegen  des  Inhalts  des
Blattes  nicht  im  Gange  sei.

Cessionen,  Verpfändungen  oder  Arrestschläge  der  Kautionen  sind  den  betreffenden
  Bezirks-Regierungen,  für  Berlin  dem  Polizei-Präsidium  daselbst,  auf
die  gesetzlich  vorgeschriebene  Weise  bekannt  zu  machen.  Diese  Behörden  haben
bei  Zurückgabe  der  Kautionen  nach  Anleitung  der  Bestimmungen  zu  §.  2.  der
Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  15.  April  1837.  (Gesetz  Sammlung  Seite  73.)
zu  verfahren.

Die  Bestimmung  zu  §.  .  ebendaselbst  gilt  auch  in  Betreff  der  für  Zeitungen
  und  Zeitschriften  bestellten  Kautionen.

S.  17.

Von  der  Kautionsbestellung  befreit  sind:  periodische  Druckschriften,
welche

1)  lediglich  amrliche  Bekanntmachungen,  Familiennachrichten,  Anzeigen  aus
dem  Gewerbeverkehr,  über  öffentliche  Vergnügungen,  Verkäufe,  gestohlene,
  verlorene  oder  gefundene  Sachen  oder  ähnliche  Nachrichten  des
täglichen  Verkehrs  enthalten,  oder,  unter  Ausschluß  aller  politischen  und
sozialen  Fragen,  für  rein  wissenschaftliche,  technische  oder  gewerbliche  Gegensiände
  bestimmt  sind;

2)  von  den  Kammern  oder  Königlichen  Behörden  herausgegeben  werden.

S.  18.
Der  Verpflichtung  zur  Kautionsbestellung  unterliegen  auch  die  Herausgeber

  der  beim  Erlasse  dieses  Gesetzes  bestehenden  Bläffer.  Es  wird  ihnen
Nr.  3393.)  jedoch